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I. Historischer Ueberblick von den ältern teutschen Gerichten, als Einleitung
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II. Abhandlung von den Gerichtshöfen im Badischen, der neuern Zeit
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Die Hofgerichte der letzten markgräflichen Zeit
Die Gerichtshöfe in der kurfürstlichen Zeit
§ 6. Einrichtungen beim größten damaligen Hofgericht zu Rastatt, besonders die neuen Legentschaften, die Theilung einer Spruchsdeliberation in 3 Acte, die nachmalige Beurkundung und Publikmachung aller Stimmen
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Die Gerichtshöfe der großherzoglichen Zeit
a. Vor der Einführung des neuen Landrechts
b. Neuere Organisationen und andere Schicksale, in der Beziehung auf die Justiz, bis zu deren jetzigem Stand
§ 14. Einführung des neuen Landrechts. Generelle Organisation der Verwaltungen, v. 1809. Aufhebung der privilegirten Instanzen, wenige Jahre lang
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§ 15. Aufhebung der standes- und grundherrlichen Gerichtbarkeiten, starke Vermehrung der Geschäfte an den Hofgerichten, und Errichtung eines vierten in Meersburg
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§ 16 und 17. Allgemeine Betrachtungen über die badischen Mittelgerichte. Bedeutender Geschäftsumfang, Nothwendigkeit und Wohlthätigkeit von vier Hofgerichten. Die standesherrlichen Justizkanzleien sind überflüßig und nachtheilig, aber staatsrechtlich. Compositions-Vorschlag
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§ 18. Des Oberhofgerichts neueste Verhältnisse, a) in Strafsachen. Die Defraudationen neben den schweren Criminalien. Competenz-Schicksale. Anwuchs der Verbrechen in Jahren der Noth
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Bekenntnisse von Procedurmängeln und Abhilfsmittel
§ 22. Schädliche Remissionen zu mittlerm oder unterm, neuen Erkenntniß im Berufungs-Hauptprozeß, oder im Restitutions-Prozeß
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§ 23. Andere Mißbräuche des Restitutions-Mittels. Zu weite Eideszulassung. Zu leichte Statuirung von Neuheiten. Lästige und übermäßige Executions-Hemmung. Zehnfache Wiederherstellungen. Zu späte Verjährung
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§ 24. Nothwendige mehrere Strenge in der Handhabung des Beweistermins. Gleichwohl behält die Umwandlung des Oberappells in ein bloßes Oberrevisorium ihre Anstände
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§ 25. Mißbrauch der Nullitäten-Klagen. Ihr politischer Grund im vorigen teutschen Reich. Vergleichung des französischen Cassationshofs
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III. Ueber Vorschläge unserer Tage, für noch mehr Oeffentlichkeit der Civil- und Criminal-Justiz, für das Plädiren und die Geschwornengerichte
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A. Beziehungen auf die Procedur der Civiljustiz
§ 4. Advocaten, Notarien, Gerichtsboten. Besondere Nachtheile der vom Richteramt aus der Hand gegebenen Prozeßleitung
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§ 6 und 7. Die Verfassung der teutschen Obergerichte im Gegensatz. Entschiedener Werth der Relationen. Ob noch ein Gehör der Parteien selbst, sich damit verbinden lasse? Modificirte Bejahung. Nebenbei vom Werth der Advocaten
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§ 8. Die Befragung der Parteien über Thatsachen. Französische, preußische Methode, und dritter Vorschlag
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§ 10. Vom Staats- oder Kron-Anwalt. Seine Präpotenz und der teutschen Collegialräthe bessere Independenz
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B. Beziehungen auf die Procedur der Criminal-Justiz
§ 16. Vertheilung der richterlichen Gewalten. Das instruirende und das richtende Amt. Die Anklag-Jury. Die Jury über die Thatfrage. Vorerinnerung, daß ihre Sonderung von dem Richteramt über die Rechtsfrage einmal nicht nöthig ist
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§ 17 und 18. Erweiterung der Beweisnormen. Geschichtliche Entwicklung ihres Entstehens. Irrthum in der zu engen Auslegung der Carolina. Aehnliche Zweifel über das badische Strafedict. Legislatorischer Vorschlag
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§ 19. Oeffentlichkeit im teutschen Criminalverfahren
a) Ohne ein mündliches, gibt es noch Zuthaten, in Controllirung des Instructions-Verfahrens sowohl, als des obergerichtlichen Referats - so, daß noch weitere Zuthaten der Mündlichkeit nicht unter das Nothwendige gehören
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§ 22. Die Geschwornengerichte selbst
a) Als Rechtsinstitut. Vergleichung mit den vier Hauptbedingungen guter Justiz
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§ 23. II. Die Gründlichkeit der richterlichen Erörterung
§ 24. 2) Die Turbulenz, unter der die Geschwornen und Richter den Criminalfall aufzufassen bekommen
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§ 25. 3) Die Sonderung der Thatfrage von der Rechtsfrage des Strafcodex ist unnatürlich und ertödtet die Forschung nach dem Zusammenhang und Geist des Gesetzes
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