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1. T. Geschichte der preussischen Gesetzgebung zum Schutze der jugendlichen Fabrikarbeiter
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1. Periode
1. Abschn. Der erste Anstoss und seine Wirkung
1. Kap. Erster Anlass, durch welchen bei der Kinderarbeit in Fabriken bestehende Missbräuche zur Kenntnis der Minister gelangen. Kabinettsordre vom 7. Dezember 1818. Cirkularverfügung vom 26. Juni 1824
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2. Kap. Die Lage der Fabrikkinder im Regierungsbezirk Arnsberg in der Mitte der zwanziger Jahre und die Stellung der Arnsberger Regierung zu derselben
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2. Abschn. Strömungen und Gegenströmungen
5. Kap. Überblick über die Lage der Fabrikkinder in Preussen. Wechsel im Handelsministerium und hierdurch bedingte Verzögerung. - Alleiniges Vorgehen des Unterrichtsministers von Altenstein, provisorische Regelung durch sein Cirkularreskript vom 27. April 1827. - Kabinettsordre vom 18. Mai 1828 bringt neue Anregung
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6. Kap. Abermalige Verzögerung. - Zustand des Schulunterrichts der Berliner Fabrikkinder, verschiedene Auffassung des Polizeipräsidiums und des Schulkollegiums. Reskript an das erstere vom 15. Dezember 1828, Berichte des letzteren vom 4. Januar 1830 und 4. Januar 1831. - Übereinstimmung des Unterrichts- und Handelsministers, dass ein Gesetz zu entwerfen und dem König vorzulegen sei. Abermalige Verzögerung
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3. Abschn. Unerwartete Lösung
7. Kap. Die Unzulänglichkeit der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über den Schulbesuch für die Fabrikgegenden der Rheinprovinz regt die Angelegenheit von neuem an. Bericht und Gesetzentwurf des Oberpräsidenten der Rheinlande von Bodelschwingh, vom 20. November 1835, in Erinnerung gebracht am 18. November 1836. - Von Altenstein lässt einen Gesetzentwurf ausarbeiten. - Die Presse bemächtigt sich der Angelegenheit. - Petition der rheinischen Provinzialstände vom 20. Juli 1837. Von Bodelschwingh bringt sie am 1. August 1838 in Erinnerung. Staatsministerialsitzung vom 20. November 1838
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8. Kap. Infolge des Staatsministerialbeschlusses vom 20. November 1838 veränderter Gesetzentwurf von Bodelschwinghs. Konferenz zur Beratung desselben vom 21. Dezember 1838. - Verschiedene Ansichten der Minister über das Konferenzergebnis. - Staatsministerialsitzung vom 5. Februar 1839. Der Wortlaut des Gesetzes wird endgültig festgestellt. Dasselbe erhält Gesetzeskraft durch die Kabinettsordre vom 6. April 1839. - Kurze Vergleichung mit England
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2. Periode
1. Abschn.: Die Ausführung und Wirkung des Regulativs vom 9. März 1839
1. Kap. Unsittlicher Zustand in einer Spinnerei zu Barmen veranlasst den Minister des Innern, in einer an die Minister des Unterrichts und der Finanzen gerichteten Anfrage vom 3. Oktober 1844 den Erlass der in § 10 des Regulativs vorbehaltenen Anordnungen in Erwägung zu nehmen. Cirkularverfügung an die Oberpräsidenten vom 28. Mai 1845. - Durch diese Anregung seines Kollegen und durch Übelstände in Eilenburger Kattundruckereien wird der Unterrichtsminister bewogen, in einem Cirkular vom 5. Januar 1845 Bericht über die Ausführung des Regulativs und die Rätlichkeit besonderer Aufsichtsorgane in Gestalt von Lokalkommissionen zu erfordern
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2. Kap. Widerspruch in den Bestimmungen des Regulativs macht seine vollständige Ausführung unmöglich. Stellung der Centralbehörde zur Ausführung. Ansichten der Fabrikanten. Stellung der Unterbehörden zur Ausführung
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3. Kap. Die Wirkung des Regulativs im Regierungsbezirke Arnsberg und in den übrigen Teilen der Monarchie. - Ansichten der Regierungen über das Zureichen seiner Bestimmungen, insonderheit über die Notwendigkeit von Lokalkommissionen. Cirkularverfügung und Promemoria vom 20. Mai 1847. - Ansichten der Oberpräsidenten über den Erlass der in § 10 des Regulativs vorbehaltenen Anordnungen. Antrag, die Fabrikgesetzgebung auf die Hausindustrie auszudehnen. - Zur Beratung der auf das Cirkular vom 28. Mai 1845 eingegangenen Oberpräsidialberichte wollen die Minister eine Kommission zusammenrufen, die Ereignisse des Jahres 1848 verhindern aber ihr Zusammentreten
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2. Abschn.: Die Unzulänglichkeit des Regulativs
4. Kap. Die Ereignisse des Jahres 1848 legen dem Handelsminister von der Heydt den Gedanken nahe, dass die Aufgabe, welche die Entwicklung der socialen Verhältnisse der Staatsregierung stellt, von den Behörden nicht überall genügend erkannt und gewürdigt wird. Cirkularverfügung vom 22. Mai 1851. - Die auf Grund derselben eingegangenen Berichte ergeben, dass der Erlass der in § 10 des Regulativs vorbehaltenen Anordnungen nicht ausreicht, dass eine erweiternde Änderung des Regulativs selbst unumgänglich ist - Cirkularverfügung vom 9. Oktober 1851, betreffend den Charakter der Fabrikschulen
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3. Abschn.: Neue gesetzliche Massnahmen
5. Kap. Konferenz vom 30. November 1852 zur Beratung der auf das Cirkular vom 22. Mai 1851 erfolgten Berichte. Stellungnahme der Staatsregierung zum Weiterbau der Fabrikgesetzgebung
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6. Kap. Widerspruch in der Stellung der Staatsregierung. - Entwurf eines Gesetzes, betreffend einige Abänderungen des Regulativs. Ansichten der Handelskammern über die wesentlichsten Bestimmungen desselben. - Überweisung des Entwurfs an die Kammern. Beratung durch eine Kommission der zweiten Kammer
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3. Periode
1. Abschn.: Die Ausführungsinstruktion vom 18. August 1853 und die Ausführung des Gesetzes vom 16. Mai 1853 in den Fabrikinspektionsbezirken
1. Kap. Ministerialinstruktion vom 18. August 1853. - Cirkularverfügung an die Bergbehörden vom 12. August 1854. - Erste Schritte der Unterbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Mai 1853
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2. Abschn.: Die Ausführung des Gesetzes vom 16. Mai 1853 in den übrigen Teilen der Monarchie
4. Kap. Cirkularverfügung vom 4. Juni 1856 veranlasst eine Zählung der in den Fabriken, Berg-, Hütten- und Pochwerken beschäftigten Kinder. Resultat derselben. - Seltsame Anschauung einer Regierung wird die Ursache eines Cirkulars vom 18. September 1854. - Ausführung in Berlin. - Ansicht des Handelsministers von Itzenplitz über die Ausführung des Gesetzes vom 16. Mai 1853. - Zusammenfassendes Urteil
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3. Abschn.: Die Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereiches des Regulativs und seines Ergänzungsgesetzes vom 16. Mai 1853
5. Kap. Die Einführung des Regulativs und seines Ergänzungsgesetzes in die hohenzollernschen Lande und in die 1866 annektierten Gebiete. Ausführung dieser Gesetze in den genannten Landesteilen. - Ausgang der preussischen Gesetzgebung und diesem Gebiete durch Übernahme ihrer Bestimmungen in die Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869
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2. T. Geschichte des preussischen Truckverbotes
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1. Abschn.: Vergebliche Anregungen
1. Kap. Verhandlungen der Aachener Regierung veranlassen im Jahre 1831 den Minister für Handel und Gewerbe von Schuckmann, einen Gesetzentwurf zur Steuerung des Warenzahlens ausarbeiten zu lassen. Der Widerspruch seiner Kollegen zwingt ihn, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen. - Immediatvorstellung des Solinger Fabrikanten Peter Knecht regt sie abermals an. Beratung seiner Eingabe im Staatsministerium und Immediatbericht des letzteren: Aufschub der Angelegenheit durch den Vorschlag, sie mit dem zu erwartenden Gesetze über die Bescholtenheit zu verbinden. - Zustände in Solingen, dem Herde des Trucksystems. Ältestes Verbot des Warenzahlens vom 11. März 1654, erneuert am 18. November 1687. Fernere Verbote vom 4. Dezember 1742, 14. März 1777 und 8. Oktober 1789, welches letztere eine abermalige Vorstellung Peter Knechts erneuern will. Diese Erneuerung ist unmöglich
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2. Kap. Die Beratung des Gesetzes über die Bescholtenheit führt zu einem Ergebnis, welches die Berücksichtigung des Trucksystems ausschliesst. Gutachten des Staatsministeriums vom 4. Oktober 1836 hält es für das beste, vom Erlasse eines Truckverbotes abzustehen. - Kabinettsordre vom 14. März 1837. - Antrag der westfälischen Provinzialstände vom 27. April 1837 auf Erlass eines Truckverbotes bewirkt die Vornahme von Ermittelungen in Westfalen und den Rheinlanden, deren Resultate die Berücksichtigung des Antrags verhindern. - Antrag des siebenten rheinischen Provinziallandtages vom 12. Dezember 1843 auf Erlass eines Truckverbotes, nicht befürwortet vom rheinischen Oberpräsidenten von Schaper. Landtagsabschied vom 30. Dezember 1843 nimmt von gesetzlichen Eingreifen Abstand, stellt aber ein solches unter der Voraussetzung in Aussicht, dass der Missbrauch dem Einflusse der öffentlichen Meinung und der Fabrikengerichte nicht weichen oder gar noch weiter um sich greifen werde
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2. Abschn.: Endliche Lösung
1. Kap. Neue Anträge auf Erlass eines Truckverbotes, ausgehend von den Präsidenten der rheinischen Fabrikengerichte, der Düsseldorfer Regierung und dem Präsidenten des Solinger Fabrikengerichtes Jellinghaus. Des letzteren Eingabe veranlasst den Minister des Innern von Bodelschwingh zur Wiederaufnahme der Angelegenheit. - Präsident des Handelsamtes von Rönne fordert im August 1845 die Handelskammern zu Aachen, Köln, Krefeld, Düsseldorf, Elberfeld, Gladbach, Lennep und Solingen zur Berichterstattung über die in ihren Bezirken bestehenden thatsächlichen Zustände und zum Vorschlage von Gesetzesbestimmungen auf, welche dem Trucksystem Einhalt thun sollen. Hierauf eingegangene Berichte legen die thatsächlichen Zustände dar und beweisen, dass weder der Einfluss der öffentlichen Meinung noch der Fabrikengerichte Wandel geschafft habe, dass mithin die im Landtagsabschiede vom 30. Dezember 1843 ausgesprochene Voraussetzung eines legislativen Einschreitens gegeben war. - Von Rönne lässt im Februar 1843 den Entwurf eines Truckverbotes ausarbeiten; die Regierung zu Düsseldorf und der rheinische Oberpräsident von Eichmann beantragen gleichfalls ein solches. - Kommissarien der Ministerien des Innern und der Finanzen beraten am 20. August 1847 und überreichen ihren Chefs am 3. Januar 1848 den Entwurf einer Verordnung zum Abstellen von Missbräuchen beim Ablöhnen der Fabrikarbeiter
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2. Kap. Kabinettsordre vom 16. November 1846, betreffend den Betrieb des Schankgewerbes durch Fabrikanten und von ihnen abhängige Personen. - Die Düsseldorfer Regierung bittet am 14. Juni 1848 um beschleunigten Erlass des von ihr beantragten Truckverbotes. - Der Abgeordnete des Kreises Solingen überreicht eine Petition der Einwohner dieses Kreises. - Der von den Ministerialkommissarien am 3. Januar 1848 ihren Chefs überreichte Entwurf wird zu einem solchen für die ganze Monarchie umgearbeitet und am 24. Oktober 1848 der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Nationalversammlung vorgelegt. - Auflösung dieser Versammlung, infolgedessen Aufnahme des Entwurfs in die Verordnung vom 9. Februar 1849, welche im Oktober 1849 die nachträgliche Genehmigung der Kammern erhält
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