![]() |
![]() |
![]() |
|
| |
I. Freiere Stellung der Lehnsbesitzer in den deutschen Ostseeländern. - Das I. schwedische Allodifications-Patent vom 18. Februar 1811 (11. October 1810), nachgebildet der hinterpommerschen Allodifications- und Assecurations-Urkunde vom 16. Februar 1787. - Protocolle der schwedisch-pommerschen Gesetzgebungs-Commission aus den Jahren 1810 u. 1811
9
II. Das II. schwedische Lehnspatent vom 18. Februar 1811 (11. October 1810) über die allmälige Beseitigung der Rechte der Agnaten, Gesammthänder und Lehnsanwärter im Wege der Abfindung. - Der §. 1 dieses Patents. - Geschlossener Kreis der abfindungsberechtigten Agnaten. Das Jahr 1812. - Controverse über das Erbrecht
16
III. Erbfolge in die vollständig allodifizirten Lehngüter. - Der §. 28 des II. Patents schreibt für diese Güter die Allodialsuccession vor. - Die Allodialsuccession gilt alsdann für die Descendenten ohne Unterscheidung zwischen den vor oder nach 1812 geborenen Söhnen. - Gegensatz zwischen Agnaten und Descendenten
20
IV. Erbfolge in die nicht vollständig allodifizirten Lehngüter. - Fortdauer der Lehnssuccession, und zwar wiederum ohne Unterscheidung zwischen den vor und nach 1812 geborenen Descendenten
35
V. Fortsetzung. - Unterschied der agnatischen Rechte im weiteren Sinn oder des Vorzugs des Mannsstammes bei der Erbfolge, und der agnatischen Rechte im engeren Sinn. - Aufzählung dieser Rechte. - Regeln für die Gesetzes-Interpretation
45
VI. Prüfung des Resultats der Auslegung nach dem eigenen Sprachgebrauch der Lehnspatente. - Analogie des österreichischen Gesetzes über die theilweise Aufhebung des Lehnbandes vom 17. Dezember 1862
50
VII. Conforme und observanzmäßige Anwendung der hier entwickelten Grundsätze bei den Erbtheilungen seit 1811. - Schwanken des Gerichtsgebrauchs in der neuesten Zeit. Wiederherstellung der älteren Ansicht
59
![]() |
![]() |
![]() |
|
| |