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§. 5. Die Bedeutung der stipulatio quanto amplius für die Berechnung der Falcidia bei der Pupillarsubstitution
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§. 6. Die Berechnung der Falcidia, wenn ein nicht Instituirter dem Pupillen substituirt, und auch vom Substituten Legate ausgesetzt sind
80
§. 11. Die Berechnung der Falcidia, wenn ein instituirter Pupill, dem substituirt ist, die bonorum possessio contra tabulas erhalten hat
255
§. 12. Die Berechnung der Falcidia, wenn weder der Pupill oder sein Substitut einen Theil der väterlichen Hinterlassenschaft durch Antritt oder Immixtion, dieser das selbsterworbene Vermögen des abstinirten oder exheredirten Pupillen auf Grund seiner Substitutin erwarb
304
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