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II. Nach Vernunftgrundsätzen ist derselbe so wenig dann gegründet, wenn das Gesetz den Erben bestimmt, als in denjenigen Fällen, wenn in einem letzten Willen, oder vertragsweise, ein successives Familienfideicommiß gestiftet ist
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III. Eben so wenig läßt sich dieser Unterschied nach Grundsätzen des römischen Rechts rechtfertigen
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IV. Um das Unstatthafte desselben bey der Erbfolge in deutsche Stamm- und Fideicommißgüter zeigen zu können, wird zuförderst die Natur derselben untersucht, und S. 38. die Frage erörtert: ob das unter dem hohen Adel beobachtete Recht: - daß in Erbgang gebrachte Güter nicht veräussert werden können, - noch gegenwärtig ohne ausdrückliche Bestätigung in Hausverträgen anwendlich sey, oder nicht?
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V. Fortsetzung dieser Erörterung, bey welcher S. 50. der Unterschied zwischen Stammgut und Fideicommißgut geprüft wird
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VI. Das Resultat von dieser Untersuchung. - Unterschied zwischen Gesammt- und Linienstammgut. - Eine aus der entwickelten Natur des Stammguts zu beurtheilende Frage: ob in Familien vom hohen Adel nach dem Erlöschen des Mannsstamms die weiblichen Nachkommen das allodiale Stammgut ihrer Vorfahren mit der darauf haftenden fideicommissarischen Beschaffenheit selbst dann zu erben ein Recht haben, wenn bey Errichtung des Fideicommisses allein des Mannsstamms Erwähnung geschehen ist?
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VII. Ob bey der Erbfolge in deutsche Stamm- und Fideicommißgüter der Unterschied zwischen Erbfolgerecht und Erbfolgeordnung einen rechtlichen Entscheidungsgrund abgebe, oder nicht?
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VIII. Um den Mißbrauch dieses Unterschieds an den neuesten reichsständischen Erbfolgestreitigkeiten mit Deutlichkeit zeigen zu können, werden vorläufig die nothwendigsten allgemeinen Grundsätze der Erbfolge in Lehn und Stammgüter aufstellt
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X. Prüfung der auf Veranlassung des gräflich Pücklerischen Erbfolgestreits mittelst dieses Unterschieds aufgestellten Theorie des Herrn Hofgerichtsassessors D. Danz, und des Herrn Hof- und Regierungsraths D. Gönner über Ascendentenfolge
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XI. Mißbrauch dieses Unterschieds bey der Erbfolge der Seitenverwandten und Mitbelehnten nach deutschem Lehnrechte
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