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1. Abschn. Allgemeine Grundsätze und Vorschriften des Rechts in dieser Materie
2. Abschn. Von den Beweggründen der Einführung, und von dem Zweck der Rechtswohlthat des Moratoriums, ingleichem von den wesentlichen Erfordernissen, welche vorhanden seyn müssen, ehe dasselbe einem darauf provocirenden Schuldner angedeihen kann
§. 17. usque 20. und dürfen den Creditoren an ihren wohlerworbenen Rechten zu keinem Nachtheil gereichen
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§. 22. Weitere Erörterung dieser Materie in vier Hauptstücken
1. Hauptst. Von der gesetzmäßigen Qualification eines um ein Moratorium nachsuchenden Schuldners
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§. 24. Der Gemeineschuldner muß das Daseyn derselben bescheinigen. Art und Weise dieser Bescheinigung
34
§. 26. Wie das von dem Schuldner vorzulegende Verzeichniß seines Activ- und Passivetats beschaffen seyn müsse?
42
§. 32. und 33. Das Zahlungsunvermögen des gemeinen Schuldners darf nicht aus einer gänzlichen und permanenten Insolvenz herrühren, sondern muß nur momentanisch und vorübergehend seyn
52
§. 35. 36. und 37. Weitere Ausführung, wie des Schuldners Zahlungsunvermögenheit beschaffen seyn müsse, und wie sie zu bescheinigen sey?
56
§. 38. 39. 40. und 41. Fälle, wo nach dem Reichsabschied von dem Jahr 1654. §. 17. kein Moratorium Statt findet
58
§. 42. Kein Schuldner kann ein Zahlungsunvermögen gegen einen Dritten vorschützen, welcher eine ihm zugehörige und in jenens Verwahrung befindliche Sache zurückfordert, noch auch gegen persönliche Verrichtungen und Dienste, welche er ohne besondern Kostenaufwand leisten kann
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§. 43. Bloses Zahlungsunvermögen ohne das Daseyn der übrigen Erfordernisse ist zu einem Moratorio nicht hinreichend
68
§. 44. 45. und 46. Sondern es müssen Unglücksfälle vorhanden und bescheiniget seyn, wodurch dasselbe entstanden ist. Schlechte Wirthe, muthwillige Schuldenmacher und Verschwender etc. verdienen die Wohlthat des Moratoriums nicht
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2. Hauptst. Von Schuldnern, welche sich durch leichtsinniges oder unredliches Betragen der Rechtswohlthat des Moratoriums unwürdig gemacht haben
3. Hauptst. Von Schulden und Creditoren, gegen welche ein Moratorium entweder gar nicht, oder nur unter gewissen Bedingungen Statt findet
§. 68. Fälle, wo Moratorien schlechterdings unzuläßig sind, als gegen die Zurückgebung eines deposiri, commodati, ausgelösten Pfandes etc. item gegen Leistung schuldiger Dienste
106
§. 69. Gegen laufende Renten, Zinsen, Gülten, Lehnsgefälle, und andre dergleichen auf des Schuldners Gütern haftende Abgaben
110
§. 70. Gegen den Kaufschilling von einem in des Schuldners Besitz und Nutzung befindlichen Gut oder Sache
113
§. 71. Oeffentlichen Einnehmern, Vormündern und Curatoren, Verwaltern, Geschäftsträgern etc. und überhaupt allen, welchen fremdes Gut verzehrt oder sonst in ihren Nutzen verwendet haben, kann wegen der daher entstandenen Schuld kein Moratorium angedeihen
117
§. 72. Auch denen nicht, welche auf Messen und Märkten, oder von fremden durchreifenden Kaufleuten Waaren kaufen, oder auf öffentlichen Auctionen steigern
119
§. 73. Auf Schulden, welche von Zeit des westphälischen Friedens und jüngsten Reichsabschieds her noch ausstehen, ist kein Moratorium anwendbar
122
§. 75. Fiskalische Strafgelder oder sonstige Forderungen gehören nicht unter die von den Moratorien eximirte Schulden
124
§. 76. Abgaben zur Erhaltung der Kirchen, Schulen, und anderer gemeinnützigen milden Anstalten und Stiftungen sind keinem Zahlungsaufschub oder Moratorio unterworfen
126
§. 77. Eine andere Bewandtniß hat es aber mit den Geld-Anleihen und Schulden, welche Kirchen, Schulen oder andere pia corpora aus Contracten zu fordern haben
127
§. 78. Fälle, in welchen moratoria nicht leicht, oder nur unter gewissen Einschränkungen zugelassen werden, als bey Vermächtnissen ad pias causas, laufenden Alimente, Ausstattungs- Wistums- Leibgedings- und Leibzuchtsschulden, Tag und Handwerkslohn, Salarien und Honorarien von Professoren, Sachwaltern, und andern Wissenschaften treibenden Personen, Schulden für Eßwaaren, zur täglichen Nothdurft, u. s. w.
128
§. 79. Modificationen und Bedingungen, unter welchen in diesen Fällen Moratorien Statt finden können
137
§. 80. 81. 82. 83. und 84. Die streitige Frage: Ob die Schuldforderungen der Wittwen und Waisen und andrer personarum miserabilium ein privilegium exemtionis a moratorio haben? wird untersucht, und in der Regel bejaht
144
§. 85. Gegen ausgeklagte Schulden, mit deren Execution der Anfang schon gemacht ist, ist kein Moratorium zuläßig
152
§. 86. und 87. Die Meinung einiger Rechtslehrer: daß rechtskräftig abgeurtheilte, oder zur Zeit des Ansuchens, um ein Moratorium eingeklagte Schulden von demselben zu eximiren wären, wird untersucht und widerlegt
153
§. 88. 89. 90. und 91. Gegen Wechsel und andere auf Instrumentis guarentigiatis beruhende Schulden können moratoria erkannt werden
160
§. 92. 93. und 94. Schuldforderungen, deren Abtrag eidlich angelobt werden, sind darum von dem Moratorio nicht eximirt
181
§. 95. und 96. Schuldverschreibungen, in welchen der Aussteller allen Einreden und Rechtswohlthaten im Allgemeinen entsagt hat, hindern die Ertheilung eines Moratoriums nicht, wenn auch gleich der Rechtsregel: quod renuntiatio generalis non valeat, nisi praecesserit specialis, entsagt worden
191
§. 97. Oder wenn auch einigen Gattungen von Ausflüchten und Rechtswohlthaten ausdrücklich verziehen ist, ohne jedoch des Moratoriums Meldung zu thun
203
§. 98. Auch ein eidlicher Verzicht hindert in beyden Fällen die Erkennung eines Moratoriums nicht
210
§. 99. 100. 101. 102. und 103. Bemerkung der besondern Fälle, in welchen eine zwar nicht eidliche aber doch namentliche und specielle Entsagung des reoratorii der Erkennung derselben nicht entgegen steht
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§. 104. 105. und 106. Fälle und Umstände, unter welchen auch bey eidlichen Renunciationen moratoria Statt finden können
240
§. 110. 111. 112. 113. und 114. Untersuchung der Frage: Ob ein Moratorium gegen Schulden zuläßig sey, welche während des nämlichen Kriegs gemacht worden, durch den der Implorant in Zahlungsunvermögenheit gerathen ist
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