Westphal, Ernst Christian:
Ernst Christian Westphals hermeneutisch-systematische Darstellung der Rechte von Vermächtnissen und Fideicommissen
Leipzig
, 1791
Signatur: Dt 15 Gg 28 [1]
[Titelblatt]
I
[Widmung]
III
Vorrede
VII
Inhalt
XXIII
3. Kap. Wem ein Vermächtniß gegeben werden könne
1. Sect. Ueberhaupt
33
2. Sect. Besonders von solchen, die unter eines Andern Gewalt stehen
39
4. Sect. Von Miterben
73
5. Kap. Sachen, welche vermacht werden können
1. Sect. Ueberhaupt
122
2. Sect. Sachen, die Universitates sind
135
5. Sect. Grundstücke
203
6. Kap. Art, wie das Vermächtniß einzurichten
1. Sect. Ueberhaupt
234
5. Sect. Bei der Substitution, gegen Nichtbezahlung oder Bezahlung, und mit Anweisung einerlei oder mehrerer Personen auf einerlei oder mehrern Sachen und durch Umschreibung
308
6. Sect. Mit erfodertem Eide, oder Vertheilung unter mehrern Personen
323
7. Kap. Von Bedingung bei den Vermächtnissen
4. Sect. Wirkung der Bedingung nicht zu heirathen, oder zu heirathen
374
5. Sect. Natur der Bedingung, daß der Beschwerte ohne Kinder versterbe oder keine Kinder erzeuge, oder aufziehe
393
6. Sect. Wirkung der Bedingung, Kinder zu erzeugen, oder etwas zu geben oder eine Schuld zu erlassen
404
7. Sect. Wirkung der Bedingung, Rechnung abzulegen, eine Person bei sich zu behalten, daß die Sache dem Erblasser am Ende gehöre, daß der Legatar fui juris sey, daß der Beschwerte vor gewisser Zeit versterbe, daß der Legatar es um den Erben verdiene, und daß Jemand Erbe werde
418
8. Kap. Von Zeitbestimmungen
1. Sect. Ueberhaupt
429
2. Sect. Dies a quo
433
9. Kap. Vom Modo
459
11. Kap. Von der Beschreibung
1. Sect. Ueberhaupt
471
3. Sect. Von andern Merkmalen, besonders Pertinenz, Eigenschaft, Eigenthum und Stand, dabey auch Zweydeutigkeiten in Personen und Sachen sich finden
490
12. Kap. Von denen, welchen die Auszahlung der Vermächtnisse obliegt
1. Sect. Von denen, welchen der Erblasser die Auszahlung auferlegt hat
499
2. Sect. Von denen, die auszahlen, da es ihnen der Erblasser nicht auferlegt hat
505
3. Sect. Fälle, da mehrere zu dem Vermächtniß beytragen
516
13. Kap. Von denen, an welche gezahlt wird
539
15. Kap. Wirkung des Legats
1. Sect. Ueberhaupt
561
2. Sect. Rechte des Legatars
5. Abth. Das Vererbungs-Recht
2. Membrum. Besonders Fälle, wo erst nach der Erbantretung das Legat vererbt wird
619