Pütter, Johann Stephan:
Anleitung zur juristischen Praxi, wie in Teutschland sowohl gerichtliche als außergerichtliche Rechtshändel oder andere Canzley- Reichs- und Staats-Sachen schriftlich oder mündlich verhandelt und in Archiven beygeleget werden
- 5. Aufl.
Göttingen
, 1789
Signatur: Dt 15 Bg 12 <5> [1]
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[Titelblatt]
I
[Widmung]
III
Vorrede worin zugleich nähere Nachricht von den nach gegenwärtigen Anleitung anzustellenden practischen Vorlesungen und Uebungen enthalten
IX
Vorrede zur 4. Auflage
XXI
Vorrede zur 5. Auflage
XXIV
Tabellen über den Inhalt dieser Anleitung
I. Allgemeine Tabelle über das ganze Werk
XXV
II. Besondere Tabelle von Schriften, worinn etwas vorgetragen wird
XXVI
III. Besondere Tabelle von Schriften, worinn etwas entschieden oder ausgemacht wird, oder wodurch Rechte und Verbindlichkeiten gestiftet, bestärket oder aufgehoben werden
XXVII
IV. Besondere Tabelle von allgemeinen Clauseln, so bey jeder Art Verträge statt finden
XXVIII
V. Besondere Tabelle von jeder Art der besondern Verträge
XXIX
VI. Besondere Tabelle von Verträgen über Rechte der Sachen
XXX
VII. Besondere Tabelle vom Ceremoniel
XXXII
VIII. Besondere Tabelle vom Teutschen Ceremoniel
XXXIV
IX. Besondere Tabelle von der Art durch Abgeordnete oder Bevollmächtigte etwas zu verhandeln
XXXV
X. Besondere Tabelle von collegialischen Berathschlagungen und Conferenzen
XXXVI
XI. Besondere Tabelle von Archiven
XXXVII
XII. Besondere Tabelle Regeln und Plane zu Einrichtung eines Archivs
XXXVIII
Vorbereitung
1
1. Th.: von schriftlichen Handlungen
I. Allgemeine Regeln und Vortheile
19
1. von der Sache selbst
21
2. von der Sprache und Schreibart
23
3. von äusserlicher Einrichtung der Schriften und vom Canzley-Ceremoniel
37
4. von innerlicher Einrichtung der Schriften
56
5. von der Art zu concipiren und von der Ausfertigung
61
II. Von jeder Art Schriften ins besondere
68
1. von Schriften, worinn etwas vorgetragen wird
69
2. von Schriften, worinn etwas entschieden oder ausgemacht wird, oder wodurch Rechte und Verbindlichkeiten gestiftet, bestärket oder aufgehoben werden
121
2. Th.: von mündlichen oder persönlichen Handlungen
193
I. Hauptst. Ueberhaupt von der Art des mündlichen Vortrags
195
II. Hauptst. Vom Ceremoniel
202
III. Hauptst. Von der Art, durch Abgeordnete oder Bevollmächtigte etwas zu verhandeln
231
IV. Hauptst. Von collegialischen Berathschlagungen und Conferenzen
245