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I) Von der Gütergemeinschaft und Absonderung der Kinder
II) Von d. gesetzl. Erbfolge nach L. R.
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D. V. d. gesetzl. Erbfolge der Blutsverwandten, Acht Classen derselben
48
a) 1. und 2te Classe der Descendenten
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Succeßion der unabgefundenen Kinder mit einem von ihren Eltern
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I. Der längstlebende Ehegatte behält, so lange er im Witwenstande bleibt, den Besitz und Genuß der gemeinschaftlichen Güter
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II. Der überlebende Ehegatte muß, wenn er zur andern Ehe schreitet
III. Ist ein Ehegatte ohne Theilung zur andern Ehe geschritten, so verliehret er
Anhang
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