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II. Von der Belehnung und Lehnwaare im Stifte Osnabrück; und ob der Vasall, dessen Vormund bereits beliehen worden, nach erlangter Volljährigkeit sich nochmals belehnen lassen müsse
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IV. Erörterung der Frage: Ob die Lehngüter im Marggrafthum Oberlausitz Leuda impropria seyn, und bei deren Succession die Agnaten bis zu den siebenten Grad zuzulassen, sie haben der Lehn und gesammten Hand Folge gethan, oder nicht; zur Bekanntmachung mitgetheilt von D. B. F. R. Lauhn
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V. G. A. Caroc, von der Reluition der Lehn, und Bezahlung der darauf haftenden Schulden, besonders in Vorpommern und Rügen
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VIII. D. B. F. R. Lauhn, von der Vermuthung für die Lehnschaft derer, im Lehnbriefe besonders nicht benannten, Stücke eines Lehnguts, aus der, als mit einem Ganzen, geschehenen Belehnung
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X. G. A. Will's Anmerkung: Von der ersten Bitte der Kaiser bei den belehnten Fürsten für das Nürnbergsche Haus, an welches der Lehnstuhl aufgerichtet war
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XI. C. W. Ledderhofe, von der Lehnsverbindlichkeit der Fürsten von Hohenlohe gegen das Fürstliche Haus Hessen
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XII. Ph. E. Spieß, Eröterung der Frage: Wie verhält sich ein Vasall in Ansehung der Ritterdienste, wenn zwei seiner Lehnherrn einander bekriegen
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XIII. D. K. F. Zepernick, von dem ehmaligen Gebrauch der Reliquien der Heiligen bei Lehnshandlungen
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XIV. C. W. Ledderhofe, worauf gründet sich das Vorrecht des ältesten regierenden Hessischen Fürsten, in Ansehung der Lehnsertheilung der Erbämter dieses Fürstl. Hauses
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XVI. A. Ph. S. Semler, über die Zulässigkeit lezter Willensordnungen im Lehn, sowohl auf Seiten des Lehnherrns als des Vasallen. 2. Kap. 1. Abschn.
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