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Rißmann: Das Wasserrecht nach gemeinem und Königlich Sächsischem Rechte
Cap. I. Eigenthum und Benutzungsrecht an fließendem Wasser, an Brunnen, Teichen, Quellen und deren Abflüssen
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Cap. II. Rechtsverhältniß des oberen Grundstücksbesitzers zu dem niederen in Bezug auf Wasserabflüsse. Actio aquae pluviae ascendae und actio negatoria. Ackerfurchen, Wasserfurchen, Drainage u. s. w.
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Cap. III. Eintheilung der Flüsse. Eigenthum an selbigen. Benutzungsrecht an öffentlichen Flüssen. Entschädigung für Beeinträchtigung oder Entziehung diesfälligen Gebrauchsrechte. Ufer und Flußbetten, Canäle, Inseln, Anschwemmungen, Ufer- und Brückenbaue
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Cap. IV. Benutzungsrecht der Adjacenten eines fließenden Privatgewässers. Rechtsverhältniß zwischen Ober- und Untermüller
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Cap. XI. A. Zuständigkeit in Differenzen über Benutzung fließender Gewässer. B. Gesetz vom 15. August 1855. C. Strafbestimmungen zum Schutze von Wasserläufen
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