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§. 1. Die Erreichung des Zwecks eines gegebenen Staates unterlieget den beständigen Wechselverhältnissen der äussern Umstände, und deren Einflüsse auf die Staatsbürger, und es müssen daher die Mittel zu selben nach den verschiedenen Lagen des Staates verschieden, die Gesetze veränderlich seyn
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§. 2. Die Veränderlichkeit dieser Gesetze wird bestritten, und die Befugniß der Staatsgewalt, wirkliche Gesetzesänderungen vorzunehmen, widersprochen, unter dem Vorwande einer Verletzung der wohlerworbenen Rechte (jurium quaesitorum) der Bürger. Behauptete Unveränderlichkeit aller wohlerworbenen Rechte
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§. 3. Von einer Untersuchung dieser Unveränderlichkeit hängt die Recht- oder Unrechtlichkeit aller in einem Staate vorgenommenen oder vorzunehmenden Veränderungen ab. Absicht des Verfassers bey dieser Abhandlung und Eintheilung derselben
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I. Abschnitt
§. 4. Die Rechte der Bürger im Staate sind absolute Menschheitsrechte, oder erst im Staate erworbene (positive)
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§. 6. Die allgemeine Quelle aller im Staate erworbener Rechte sind die positiven Gesetze: aus ihren Merkmalen können auch die Merkmale der Rechte entwickelt werden
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§. 7. Das erste Merkmal der positiven Gesetze ist ihre allgemeine Nothwendigkeit ihres Vorhandenseyns in einem jeden gegebnen Staate
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§. 10. Nur unter Voraussetzung dieser Veränderlichkeit ist eine gute positive Gesetzgebung denkbar
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§. 11. Die Veränderlichkeit der Gesetze, als der Quelle, ziehet auch nothwendig Veränderlichkeit der Rechte, als des abgeleiteten, nach sich. Was ist unter Veränderlichkeit der Rechte zu verstehen?
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§. 12. Weitere Entwicklung dieser Veränderlichkeit der wohlerworbenen Rechte aus der Darstellung des Rechtsverhältnisses, welches durch positive Gesetze hervorgebracht wird
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§. 13. Rechtsverhältniß aus positiven Gesetzen auf Seite der Unterthanen gegen die gesetzgebenden
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II. Abschnitt
§. 18. Nicht allzeit kann der vor einem Gesetze bestandne Zustand nach Aufhebung eines bestehenden Gesetzes hergestellt werden, sondern es ist ein Unterschied nach dem Inhalt des aufgehobnen Gesetzes nöthig, um den Rechtszustand nach dessen Aufhebung richtig zu bestimmen
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§. 19. Angabe der Gesetze, nach deren Aufhebung der vorige Zustand hergestellt werden kann und muß
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§. 20. Angabe jener Gesetze, nach deren Aufhebung der ursprüngliche Zustand nicht hergestellt werden kann
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§. 21. Was unter der Erhaltung der aus einem Gesetze erworbenen Rechte nach dessen Aufhebung zu verstehen sey, und Berichtigung des Arioms, lex ad præterita retiahi nequit
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§. 22. Nothwendiger Unterschied der widerrechtlichen und nicht widerrechtlichen Gesetze in Bestimmung der Frage, welche Rechte erhalten, d. h. in ein Surrogat verwandelt werden sollen
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§. 23. Die widerrechtlichen Gesetze und die durch selbe bestättigten widerrechtlichen Rechte können und müssen in einem Staate unbedingt aufgehoben werden
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§. 24. Die nicht widerrechtlichen Rechte haben zum Maasstab ihrer Erhaltung das Gesetz, aus dem sie entspringen
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