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§ 2. Klimatische Verschiedenheit dieser Begriffe im Süden und Norden, Orient und Occident. - Warum Fürsten immerdar früher großjährig werden als Privaten?
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§ 3. Verschiedenheit nach Verschiedenheit der Regierungsform und Erbfolge, - in Erbreichen, Erbfolgereichen, Patrimonialreichen, Wahlstaaten und Republiken
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§ 17. Beyspiele aus der Historie anderer europäischer und der deutschen Reichsstaaten. In den letzteren, Familienpakten und Erbverbrüderungen
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§ 20. Wo diese ermangeln, treten gesetzliche oder vertragsmässige Bestimmungen ein. (Staats- oder Familiengesetze.)...
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§ 21. Wo aber keine Hausgesetze darüber vorhanden, oder veraltet, oder miteinander im Widerspruche sind, da hat der Souverain das Recht und die Pflicht, darüber genugthuende Erläuterungen oder neue Gesetze zu geben...
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§ 22. Um so viel mehr hängt die venia ætatis in einzelnen Fällen einzig und allein von dem Willen des Chefs des Hauses und Staates ab
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§ 23. Solche pragmatische Gesetze oder Dispensen für einzelne Fälle ändern nichts in der Regierungsform oder Erbfolge, sind also eine blosse Familien-Angelegenheit
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§ 24. Daher macht es keinen Unterschied, ob der Regent, der solche Gesetze giebt, erster Erwerber sey oder nicht...
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§ 25. Die Intimation solcher Verfügungen an die Stände und Unterthanen, ist wohl eine hergebrachte, aber nur äußere und zufällige Förmlichkeit, keineswegs aber ein gesetzliches Erforderniß der Gültigkeit solcher Akten...
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§ 26. Vom Haupte der Familie und dessen Machtvollkommenheit. Erläuterung aus der Geschichte verschiedener deutscher Reichsstaaten. Dießfällige Observanz im österreichischen Kaiserhause
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§ 27. Erläuterung dieser Materie aus der Geschichte Oesterreichs unter den Babenbergern, und aus den Hausprivilegien
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§ 28. Gründung der habsburgischen Dynastie in Oesterreich durch Rudolf von Habsburg. Hausordnungen desselben. Erster Vormundschaftsfall König Albrechts I. über seines Bruders Sohn, Johannes Parricida
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§ 34. Vormundschaft über Friederich IV. und Albrecht nach dem Tode ihres Vaters, Ernst des eisernen (1424.)
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§ 40. Eben dieses Monarchen Testamente von 1543 und 1554. Erstes Beyspiel, das die bisher im Allgemeinen auf das sechzehnte Jahr festgesetzte Großjährigkeit für einen einzelnen Fall auf das achzehnte festgesetzt wird
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§ 47. Resultat aller dieser zusammengestellten Beyspiele. - Das gesetzliche Großjährigkeitsalter im Hause Habsburg ist unstreitig das erfüllte sechzehnte Jahr
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§ 49. Umständlicher Beweis, warum diese Ausnahmen der Regel weder haben derogiren wollen, noch können
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§ 50. Nach den österreichischen Hausprivilegien hatten unsere Fürsten ist solchen Angelegenheiten stets uneingeschränkte Gewalt...
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§ 55. Ordnung des ersten Königs von Böhmen Wratislav II. (1092.), Beziehung auf die Successions-Ordnung Brzetislavs I. (1055.)
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§ 57. Vormundschaft Wenzels II. nach dem Tode seines Vaters Ottokar in der Schlacht bey Laa (1278.)
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§ 65. Ludwig II. der letzte Jagellone in Ungarn und Böhmen (1526.) bey Mohacz erschlagen. Merkwürdiger Streit über die Führung der böhmischen Kurstimme bey der Wahl Carl V.
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§ 77. Wahl Mathias Corvins (1458.), dessen grosses Gesetz v. J. 1485 de officio palatini, der zugleich dativer Vormund des jeweiligen minderjährigen Königs seyn soll
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§ 91. Pragmatisches Gesetz Herzogs Leopold Joseph. Vater Kaisers Franz I. vom 14. July 1719, wodurch das Großjährigkeitsalter im Herzogthum Lothringen auf ewige Zeiten auf das erfüllte vierzehnte Jahr festgesetzt wird. - Testament Kaiser Franz I. aus dem lothringisch-toskanischen Stamme
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Beweisstellen in XXIII. Urkunden
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