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3. Hauptst. Von der besondern oder particularen ehelichen Güter-Gemeinschaft
§. 179. Durch die Annahm des römischen Rechts wurden die Würkungen der ehelichen Güter-Gemeinschaft eingeschränkt
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§. 182. bis 190. Erste Classe. Wo blos die Errungenschaft und Mobilien sammteigenthümlich sind, mit Beisitz verbunden
§. 191. bis 194. Zwote Classe. Wo die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen in die Stelle des Beisitzes getreten ist
43
§. 195. Dritte Classe. Wo blos die Errungenschaft zur Theilung kommt, die Illaten aber in keine Betrachtung kommen
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§. 196. Vierte Classe. Wo die Illaten des Verstorbenen in keine Betrachtung kommen, aber bald im andern Theil des Erwerbs der Beisitz statt hat, bald Mobilien getheilt, bald ein Wittum bestellt wird
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§. 253. bis 266. Vom Beisitz des letztlebenden Ehegatten
4. Hauptst. Von Endigung der ehelichen Güter-Gemeinschaft
5. Hauptst. Welches einige Betrachtungen über die ganze Materie enthält
§. 301. Erste Betrachtung. Die besondere ehel. G. Gemeinschaft geht an vielen Orten in die allgemeine über
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§. 303. Dritte Betr. In vielen Landen war ehedem die allgemeine, jetzt aber ist nur die besondere ehel. G. G. eingeführt
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§. 305. 306. Fünfte Betr. Die eheliche Güter-Gemeinschaft ist der Grund der Vortheile, die ein Ehegatte nach dem Tode des andern zu beziehen hat
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