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I. Ueber das Separationsrecht ex jure crediti bei Concursen, insbesondere über die Frage: ob demjenigen, welchem der zu den Gütern des Gemeinschuldners gehörige Vermögenstheil früher rechtmäßig verpfändet war, bevor er von dem Gemeinschuldner titulo singulari erworben worden ist, ein solches Separationsrecht zustehe?
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II. Ueber den Beweis bei der Negatorienklage, wenn dem Kläger das Eigenthum abgeleugnet worden ist
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III. Die Ehefrauen der Meier und Leibeigenen in der Grafschaft Hoya sind befugt, ihr Eingebrachtes aus dem Concurse des Mannes zurückzufordern
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IV. Die wegen Ehebruchs geschiedene unschuldige Ehefrau kann, wenn sie keinen, oder einen nicht genügenden Brautschatz eingebracht hat, auch nach Trennung der Ehe, standesmäßige Alimente aus dem Vermögen des Schuldigen verlangen
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V. Kann der Beweisführer, wenn er den Beweis eines einzelnen Klaggrundes unter mehreren, angetreten, und denselben nicht geführt hat, von den aus dem Gegenbeweise erhellenden, für ihn vortheilhaften Thatsachen, Gebrauch machen, um durch dieselben einen der übrigen Klaggründe, deren Beweis er nicht antrat, darzuthun?
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VI. Ueber die Befugniß des Producenten, andere Beweismittel in die Stelle verloren gegangener zu setzen
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VII. Das Anastasianische Gesetz findet auf solche Schuldscheine keine Anwendung, welche auf jeden Inhaber (au porteur) lauten
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VIII. Der Eigenthümer ist nur dann schuldig, den von seinem Nachbar herüber dringenden Rauch oder Staub zu dulden, wenn dieser ein gewöhnlicher ist
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IX. Die Veräußerung einer im Proceß befangenen Sache, ist in den hiesigen Landen als erlaubt anzusehen
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XI. Den Söhnen steht die Befugniß nicht zu, das von ihrem Vater unter Einwilligung des Lehnsherrn und der Agnaten veräußerte Lehn zu revociren
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XVI. Ueber den Rechtszustand in den vormals Hessischen Aemtern Auburg, Freudenberg und Uchte, und über die in denselben geltenden Gesetze
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XV. Ist dem Mandatar die Substitutionsbefugniß ausdrücklich eingeräumt, so kann der Substituirte auch nach dessen Tode, die Geschäftsführung gültiger Weise betreiben
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XVI. Die Einrede der Erschleichung gegen ein unbedingtes Mandat, läßt sich nicht in der Form einer Berufung an den Oberrichter, vorschützen
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XVIII. Ob die Appellation von den Erkenntnissen eines Commissarius, ausschließlich an den Committenten zu richten sey?
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XIX. Die Querela nullitatis findet auch gegen Senatsbescheide des Oberappellationsgerichts Statt
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XX. Die Lüneburgische Policeiordnung von 1618 findet auf den ursprünglich einseitigen Harz keine Anwendung
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