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I. Die Appellationen und Recurse, welche gegen Erkenntnisse der Patrimonialgerichte in Wrogensachen ergriffen werden, sind bei der Justizcanzley anzubringen, und gehören zu deren Competenz
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IV. Von der Verbindlichkeit eines Gerichtsherrn für die Handlungen oder Unterlassungen seines Gerichtshalters subsidiarisch zu haften
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VI. Ueber die rechtlichen Ansprüche auf das Eigenthum uncultivirter Gemeinheiten und verlassener Aecker und Wiesen
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XI. In wie weit ist der Richter zur Satisfaction verpflichtet, der unrechtmäßiger Weise Arrest oder Concurs erkannt hat?
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XIII. Der Eintritt in den Soldatenstand oder in Staatsdienste bewirkt an sich keine Entlassung aus der väterlichen Gewalt
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XVII. Die Obergerichte sind nicht verpflichtet, die Untergerichte einer andern Landesprovinz, unmittelbar zu requiriren
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XXI. Einige Bemerkungen über die Anwendbarkeit des Cellischen Stadtrechts hinsichtlich der eximirten Personen
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XXIII. Brautschatz und Aussteuer einer Meierwitwe bleiben im Hofe, wenn sie eine Leibzucht aus demselben erhalten hat
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XXVI. Den Handwerksleuten, welche behuf Herstellung oder Ausbesserung eines Hauses Arbeitslohn creditirt, oder Materialien dazu auf Borg geliefert haben, wird das Legalpfand und der Vorzug abgesprochen
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XXXIII. Von der Erhaltung und Wiederherstellung der zur Sicherheit der Deiche nothwendigen Grund- und Defensionswerke
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XXXVI. In wie weit ist der Richter für seine Urtheilssprüche und sonstigen Amtsgeschäfte verantwortlich und zum Schadensersatz verpflichtet?
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XXXVIII. Von den rechtlichen Verhältnissen, welche regelmäßig zwischen Mutter- und Tochter-Kirchen, unirten und combinirten Kirchen, stattfinden; imgleichen von der Befreiung der Concurrenz zu den Parochiallasten der Kirchengemeinden unter sich, durch Verjährung
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XXXIX. Der Allodialerbe kann den Genuß der Lehnsrevenuen bis zum wirklichen oder präsumtiv erfolgten Tode eines verschollenen Vasallen fordern
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XL. In wie weit der Gebrauch einer Servitut nicht über die Nothdurft oder Unentbehrlichkeit hinausgehen darf?
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XLI. Die gelehrten Bemerkungen der in dem römischen Rechtsbuche excerpirten und citirten classischen Schriftsteller, sind in der Regel keine eigentlichen Gesetze
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Anhang
I. Statuta Stadensia de 1279
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