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IX. Der Beklagte darf seine Einreden im Executiv-Processe durch Eidesdelation sogleich liquide machen
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X. Der Vorbehalt des Nießbrauchs an der verschenkten Sache hat mit der sofortigen Tradition derselben gleiche Wirkung
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XII. Wiederholung der Beweisführungen durch Kunst- und Sachverständige, Augenschein und Schätzungen
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XVI. Dem Käufer einer mit Hypotheken beschwerten und unbeweglichen Sache kommt das beneficium cessionis zu statten, wenn er mit der hypothecarischen Klage angegriffen wird
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XVII. Die bloße Versicherung, daß ein Geldanleiher sicher sey, enthält keine Bürgschafts- Uebernahme
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XIX. Eltern oder Vormünder, welche ihren Consens zur Verheirathung ihres Sohnes oder Curanden einmal gegeben haben, können ihre Einwilligung nicht einseitig und willkührlich zurücknehmen, wenn derselbe seine, wenn gleich nicht constitutionsmäßig Verlobte, unter dem wiederholten Versprechen der Ehe, nachmals geschwängert hat
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XXII. Von der Wirkung des vorbehaltenen Eigenthums an der verkauften Sache, wenn über des Käufers Vermögen Concurs ausgebrochen ist
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XXVI. Von der Anweisung und Verabfolgung des Holzes, sonderlich aus den landesherrlichen Waldungen und Forstreviren, gegen Forstzins
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XXVIII. Der von einem abgeordneten Amts- oder Gerichts-Auditor aufgenommene letzte Wille ist für kein rechtsgültiges gerichtliches Testament zu achten
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XXXI. Von der Befugniß der Gutsherrn im Fürstenthum Osnabrück auf den Gründen ihrer Gutsleute einen Baum zu fällen
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XXXIV. Von den öffentlichen Strafen und Privatansprüchen, welchen Partheien, Procuratoren und Advocaten sich aussetzen, welche vor Gericht unanständig reden, schreiben, verunglimpfen und injuriiren
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XXXVI. Im Zweifel vermuthet man eher für eine bloße Anweisung als Cession; Verbindlichkeit des Angewiesenen
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XXXVII. Die Dienstherrschaft darf ihre Domestiken weder züchtigen, noch mit Schimpf- und Schmähworten belegen
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XXXVIII. Vormünder der Minderjährigen. Entlassung aus der väterlichen Gewalt. Verträge der Minorennen
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XXXIX. Von der Erbfolge in die freien, aber schatz- und reihepflichtigen Höfe, nach den Rechten des Fürstenthums Osnabrück
105
XL. Von der Erbfolge des weiblichen Geschlechts in die Meier- und Colonatgüter und deren Besitznahme durch Beheirathung. Rückfall des Meierguts an die Frau, wenn die Ehe wegen Ehebruchs des Mannes geschieden ist
111
XLIII. Die behauptete Eigenschaft eines Sackzehnten, muß von den Zehntpflichtigen erwiesen werden
134
XLIV. Von den Forstregistern, und in wie fern deren Edition von den Unterthanen gefordert werden kann
139
XLV. Von der Verbindlichkeit der in Lehn und Stammgütern folgenden Söhne die Facta ihrer Ascendenten zu prästiren
141
XLVI. Die Decendenten eines Vasallen sind ohne Unterschied des Grades verbunden, die Allodialschulden desselben aus den Lehnsaufkünften hülfsweise zu bezahlen
147
XLVII. Von der Vertragsmäßigen Erbfolge der Wittwe eines Kinderlos verstorbenen Meiers und deren Beerbung, in Hinsicht der Meiergüter des Fürstenthums Lüneburg
156
XLVIII. Der unschuldige Ehegatte kann von den condonirten Ehescheidungsgründen, zur Unterstützung einer neuen Scheidungsklage Gebrauch machen, welche aus Scheidungsursachen, die nach der Versöhnung erfolgt sind, erhoben wird
159
LXIV. Der Dienstpflichtige muß die Ausnahme erweisen, die er von einer anerkannten Dienstpflicht machen will
208
LXVI. Wer die Gemeindeweide durch Verpachtung, oder Aufnahme fremden Viehes benutzt, muß darnach seinen eignen Viehstapel herabsetzen
210
LXVII. Von der Beschaffenheit des erduldeten Strafübels bei der Bestrafung des dritten Diebstahls
211
LXXIII. Darf der Gegenbeweisführer unter den Reprobatorialartikeln, für denselben Zeugen, auch solche aufnehmen, welche denen direct entgegen sind, worüber er als Beweiszeuge vernommen werden soll?
225
LXXVIII. Geschwister, welche ihren Geschwistern in deren Hauswesen öconomische Dienste leisten, können einen billigen Dienstlohn fordern, wenn dadurch ein Knecht oder eine Magd erspart ist
240
LXXXII. Ein aus dem Gerichte vom Testator zurückgenommenes Testament wird durch das bloße factum der Zurücknahme nicht unkräftig
249
LXXXV. In wie weit dürfen alte aufgefundene Proceßacten bei der Decision eines pendenten Processes gebraucht, und in wie weit können überhaupt Hülfsacten dabei benutzt werden?
264
LXXXVI. Kann die Ehefrau eines Meiers für Eingebrachtes aus dem Concurse ihres Ehemanns zurückfordern, wenn derselbe Schuldenhalber abgemeiert ist
267
LXXXVII. Der über ein Haus abgeschlossene Kauf- Mieth- Tauschcontract kann aufgehoben werden, wenn dasselbe von Wanzen inficirt ist
271
XCIV. Von dem Verluste der Brautschatz-Privilegien, wenn die Ehefrau durch üppiges und verschwenderisches Leben den Vermögensverfall ihres Ehemannes mit veranlaßt hat
292
XCVII. Von bedingten und eventuellen Cessionen, er zur Caution gestellten Schuld und Pfandverschreibungen
297
XCIX. Die Vorschrift des 165 Art. der peinl. Ger.Ordn. findet auf Stiefverwandte keine Anwendung
300
CV. Von den Handels-Gläubigern eines Kaufmanns, welcher verschiedene Handlungen separat betrieben hat
314
CVI. Feuerschäden, welche aus Kriegsraison entstanden sind, und deren Vergütung aus Brandversicherungs-Anstalten
317
CVII. In wie weit hören, durch den Ausbruch eines Concurses, die Wirkungen und Folgen eines vorhin, zwischen Schuldner und Gläubigern, errichteten Regulativs auf?
320
CIX. In wie weit die Wegenstunden, in die Dienststunden der Frohnpflichtigen, mit einzurechnen sind
326
CXI. Kann der Lehnherr, gegen Caution, die Abtretung der Lehngüter eines verschollnen Vasallen, welche auf dem Heimfalle stehn, fordern?
332
CXII. In wie fern kann der Curator eines verschollnen Vasallen, in dessen Namen, die Belehnung vom Lehnherrn rechtlich fordern?
336
CXIV. Die Abwesenheit eines zur Lehnfolge gelangenden Vasallen ist kein Grund ihn davon auszuschließen, und ihn des Lehns zu priviren
343
CXV. Dem Richter des Wohnsitzes eines Verstorbenen gebührt die Aufbewahrung und die Sorge für die Vollziehung des von demselben bei einem andern Gerichte deponirten Testaments
347
CXX. Die Kinder können ihr mütterliches Vermögen vom Vater abfordern, wenn sie von ihm aus der väterlichen Gewalt entlassen sind
362
CXXI. Die Herrschaft kann durch ihre Domestiken Zunftwaaren zum eignen Gebrauch verfertigen lassen, und die Innungen sind nicht befugt, solches zu untersagen
367
CXXIV. Von den sogenannten Pröven, welche an Schinken und Schultern der Geistlichkeit zu entrichten sind
375
CXXVI. Von der Erweiterung des Beweissatzes auf neue Umstände und Uebergehung erheblicher Thatsachen in demselben
381
CXXVII. Wer auf seinem Grund und Boden einen Brunnen, Canal, oder eine Gosse anlegt, wodurch des Nachbars Eigenthum beschädigt wird, muß dafür Ersatz und für die Zukunft Sicherheit leisten
384
CXXX. Von der Bestrafung betrügerischer, muthwilliger, fahrlässiger und unbesonnener Bankerottirer
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