![]() |
![]() |
![]() |
|
| |
VI. In wie fern kann ein Verkäufer, der Credit gegeben hat, eine nicht bedungene Caution, vor der Uebergabe, vom Käufer fordern?
44
VII. Die Verordnung der leg. 3. C. de sec. nupt. findet auch bei Erbverträgen und wechselseitigen Testamenten der Ehegatten statt; sie kann aber remittirt werden
46
X. Wider geschwächte, oder geschwängerte Frauenspersonen findet die Querela inoffic. testam. oder inofficiosae donationis nicht statt
64
XIII. Von der Berichtserstattung des Magistrats in Lüneburg an die Zellische Justizcanzlei in Criminalsachen
73
XIV. Von dem persönlichen Gerichtsstande der Pächter adlich freier canzleisässiger Güter und deren Hausgenossen
80
XXI. Ueber die Berechtigung zum Fallholze und zu den Windbrüchen und die verschiedenen Arten der letztern
111
XXIV. Ob das Retractsrecht von den Kindern des alienirenden Vasallen, noch bei dessen Lebzeiten, ausgeübt werden kann?
118
XXVII. Ueber den Beweis eines privativen Jagdrechts unter mehrern Jagdeigenthümern, in Hinsicht einzelner Reviere
125
XXIX. In wie fern können die Allodialerben die, von dem letzten Lehnsbesitzer oder dessen Vorfahren, bezahlten Lehnsschulden, bei Eröffnung des Lehns, von dem Lehnsfolger zurückfordern, oder die unbezahlten demselben aufbürden?
139
XXX. Ueber die Vorschriften des römischen Rechts, in Absicht der Vormünder, welche Gläubiger oder Schuldner der Pflegbefohlnen sind, und deren Anwendbarkeit
144
XXXI. Der Schuldner eines Pupillen kann seine Schuld an den Vormund, ohne besondere Erlaubniß des obervormundschaftl. Gerichts, sicher bezahlen
156
XXXII. Jemanden, der durch Anfälle vom Schlage nicht artikulirt reden und durch Lähmung der Hand nicht schreiben konnte, wird die facultas testandi verwilligt
159
XXXVII. Von dem Widerspruchsrechte einer Gemeinde, oder einzelner Glieder derselben, bei einer intendirten Veräusserung der Pertinenzen von lehns- und gutsherrschaftsfreien Reihestellen
190
XLI. Dem Prediger kann in Streitigkeiten, über die Pfarreinkünfte und Gerechtigkeiten, kein Eid beferirt werden
201
XLII. Der Gläubiger braucht seinem Bürgen nicht früher die Klagen abzutreten, als bis er völlig befriedigt ist
205
XLIII. Ueber das Erbrecht der Kinder des Anerben, nach der Meierverfassung des Fürstenthums Lüneburg
207
XLV. Von der Verbindlichkeit eines Gastwirths, bei welchem Fremde für eine bestimmte Summe zur Wohnung und Beköstigung einlogirt sind, für deren Effecten zu haften
214
XLIX. Zur Erlangung einer Immunität von Gemeinheitslasten, ingleichen von den Anlagen und Naturaldiensten, Behuf der Erbau- und Unterhaltung der Kirchen und sonstigen geistlichen Gebäude, ist der Beweis einer qualificirten Verjährung nicht erforderlich
225
L. Ueber die dem fiduciarischen Erben auferlegte Restitution in dem, was zur Zeit seines Todes übrig seyn wird
228
Zusätze und Verbesserungen zur ersten Ausgabe der practischen Erörterungen
![]() |
![]() |
![]() |
|
| |