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II. Ueber das Recht des Besitzers einer Windmühle, die Anlagen und Vorrichtungen der Benachbarten zu hindern, durch welche der zum Mahlen erforderliche Windzug vermindert oder gehemmet wird
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III. Die fehlende Einwilligung des Promittenten in die geschehene Acceptation, berechtiget denselben nicht, von seinem Versprechen zurückzugehen
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IV. In wiefern kann ein Transigent, der seiner Seits den Transact erfüllet hat, von der Vereinbarung zurücktreten, und dieselbe einseitig um deswillen aufrufen, weil der Gegentheil den Bedingungen nicht zur gehörigen Zeit Genüge geleistet hat?
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VII. Die Wirkung des bedungenen Näherrechts findet erst dann Statt, wenn der Wiederverkauf vollkommen zu Stande gekommen ist
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VIII. Der Retract vermöge des Nachbarrechts, stehet, da wo derselbe hergebracht ist, der Regel nach, auch den Meiern, wegen der Angränzung der von ihnen meierrechtlich besessenen Grundstücke zu
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IX. Ein Fall aus dem Fürstenthume Lüneburg, in welchem das Successionsrecht des präsumtiven Anerben einer Meierstelle, durch die wegen willkührlicher Abwesenheit vernachlässigte Anmeldung zur wirklichen Bemeierung, verlohren gieng
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X. Wenn ein Meier aus rechtlichen Ursachen abgemeiert wird, so bewirket dieses, auch gegen dessen Ehefrau und Kinder, den Verlust des meierrechtlichen Besitzes der Stelle
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XI. Wenn sich ein Meier geraume Zeit von dem Meiergute gänzlich entfernet, so giebt dieses dem Gutsherrn einen rechtlichen Grund dazu, die Abmeierung zu verfügen
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XII. Die, aus dem Meiercontracte entspringenden Klagen der Pfarr- und Kirchenmeier gegen ihre Gutsherrschaft, sind im Fürstenthume Lüneburg in erster Instanz bey dem Consistorio anzubringen
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XIII. Von den Processen der Meier und Gutsleute, und dem dabey stattfindenden Interesse der Gutsherrschaft
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XVI. Wer eine Rechnung ohne Widerrede annimmt, und darauf abschlägliche Zahlung leistet, begiebt sich dadurch keinesweges seiner Einreden wider die Richtigkeit der einzelnen Ansätze
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XVII. Wenn Jemand Geld zahlet, um eine gerichtliche Klage, womit er bedrohet wird, von sich abzuwenden, so lieget hierin keinesweges ein unbedingliches Zugeständniß des Klagegrundes seines Gegners
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XVIII. Ueber die Beyträge zu den bey Kirchen- Pfarr- und Schulgebäuden erforderlichen Baukosten, nach hiesigen Landesgesetzen
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XIX. In wiefern die Häuslinge zum Bau und zur Unterhaltung der geistlichen Gebäude beytragen müssen
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XX. Der Wehrzoll kann nur von denen gefordert werden, welche die Hauptzollstätte zu passiren verbunden sind
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XXI. Von der Appellationssumme, welche bey den Appellationen von den Erkenntnissen der Kriegesgerichts-Commission zu Hannover an das höchste Tribunal, erforderlich ist
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XXII. In wiefern der Recurs an das höchste Tribunal Statt findet, wenn das Remedium restitutionis in integrum, oder die Querela nullitatis, bey den Mittelgerichten bereits gebrauchet ist
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XXIII. Ueber die Befugniß eines durch Compaß oder Hülfsschreiben requirirten Gerichts, wegen der demselben, in Betreff der Rechtmäßigkeit und Stattnehmigkeit der Requisition, aufstoßenden Bedenklichkeiten, die nachgesuchte Rechtshülfe von amtswegen, entweder vorerst, oder ganz, zu verweigern
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XXIV. Ueber einige Fälle, in welchen, nach den Chur-Braunschweig-Lüneburgischen Landesgesetzen und der Verfassung, kein processualisches Verfahren vor den höheren Justizbehörden, in der Regel Statt findet
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XXV. Bey der Behauptung einer Immunität von Personalabgaben oder sonstigen Pflichten, ist der Beweis einer seit unvordenklicher Zeit genossenen Freiheit zulässig
146
XXVII. Eine durch Bitten und Ueberredungen erwirkte Erbeseinsetzung ist nicht für ungültig zu halten
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XXIX. Die gemeinschaftlich errichtete Disposition, wodurch zwei Personen sich ein gegenseitiges Erbrecht zugesichert haben, kann von einem Theile, zum Nachtheile des andern, nicht einseitig abgeändert oder wieder aufgehoben werden
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XXX. Das Fatale prosequendae appellationis kann durch Uebereinkunft der Parteien verlängert werden
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XXXI. Von der eidlichen Entsagung der den Minderjährigen zustehenden Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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XXXII. Von der Wirkung eines, die Locations-Sentenz abändernden Erkenntnisses, in Hinsicht auf die streitenden Theile sowohl, als die in der Mitte stehenden unbeunruhiget gebliebenen Mitgläubiger
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XXXV. Ob eine intercedirende Frauensperson, welche zwar allen Einreden, aber dem Beneficio SCti Vellejani nicht namentlich entsaget hat, von dieser Rechtswohlthat, wenn sie zur Zeit der Intercession schon hinlängliche Kenntniß davon hatte, Gebrauch machen kann?
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XL. Bey der Anwendung des Anastasianischen Gesetzes, kömmt es nicht darauf an, daß der Käufer oder Cessionar, den Verkäufer oder Cedenten, zur Convention verleitet habe, und die abgetretene Forderung zweifelhaft sey
222
XLI. Wer höhere Zinsen als fünf Procent gutwillig bezahlet hat, kann das Uebermaaß derselben, nach den Lüneburgischen Stadtgesetzen, nicht zurückfordern
225
XLIII. Wenn Güter des Minderjährigen öffentlich versteigert, und dem Meistbietenden zugeschlagen sind; hernachmals aber von einem neuen Liebhaber ein Erhebliches mehr geboten wird, so ist derselben gegen den Zuschlag in integrum zu restituiren
237
XLIV. Von der Zulässigkeit der Additional-Zeugen nach dem Ablaufe des Beweistermins, jedoch vor Eröffnung der aufgenommenen Verhöre der ersten Zeugen
243
XLVI. Ein von dem incompetenten Richter, oder Notar, aufgenommenes summarisches Zeugenverhör hat beweisende Kraft, wenn durch die Schuld des Producten die förmliche Abhörung der Zeugen vor dem ordentlichen Richter verhindert ist, und selbige dadurch nachher für den Producenten verlohren gegangen sind
248
XLIX. Eine Partei, welche zum Kostenersatze verurtheilet ist, aber aus Unvermögen nicht bezahlen kann, darf deswegen, auf den Antrag ihres Gegners, nicht körperlich bestraft werden
257
L. Der Gerichtsherr ist nicht immer verbunden, den Schaden zu ersetzen, welchen sein Beamter, bey Ausübung der Rechtspflege, aus Vorsatz, Unachtsamkeit, Uebereilung oder Nachlässigkeit verursachet hat
260
LI. Ob ein Gerichtshalter in derselben Sache, worin er als Richter ein Erkenntniß abgegeben hat, in den höheren Instanzen dem Appellaten als Advocat bedienet seyn kann
265
LII. Erkenntnisse, welche ein unbeeidigter Gerichtsverwalter abgegeben hat, sind in der Regel null und nichtig
267
LV. Ob die Anzahl des Viehes, welches auf die Gemeindeweide getrieben werden darf, im Fürstenthume Lüneburg lediglich nach dem Fuße der Landcontribution zu bestimmen sey?
275
LVI. Ob niemand mehr Vieh auf die Gemeindeweide zu treiben berechtiget ist, als er von seinen eigenen, zur Dorfsflur gehörenden Ländereien durchwintern kann?
279
LVII. Die Anzahl des auf die Gemeindeweide zu treibenden Viehes ist nach den Haushaltsbedürfnissen der verschiedenen Klassen der Gemeinde-Mitglieder zu bestimmen
282
LVIII. Ob und in wiefern ein Weideberechtigter sein Weiderecht verpachten, und fremdes Vieh unter sein eigenes aufnehmen darf?
290
LIX. Ueber die Verhypothecirung bürgerlicher Grundstücke, und die Anmeldung der Hypotheken bey der Stadtobrigkeit
301
LX. Die Absonderung des trennbaren Allodil, auf den unter der Gutsherrschaft Königl. Cammer stehenden Höfen; imgleichen die Erörterung der Frage: Ob derselben über einen Hof die Gutsherrschaft zukömmt? gehöret vor die Justizhöfe
307
LXII. Was für rechtliche Erfordernisse hat der anwesende Erbe zu beobachten, der eine, nicht mit Legaten und Fideicommissen beschwerte Erbschaft, nur cum Beneficio Inventarii antreten will?
312
LXIII. Ueber einige der erheblichsten Verschiedenheiten zwischen den Ehegesetzen der Chur-Braunschweig-Lüneburgischen Lande
321
LXV. Von der Eheklage, welche aus einem unter dem Versprechen der Ehe, vollzogenen Beyschlafe entspringt
333
LXVII. Die Trennung vom Tische und Bette, welche bis auf anderweite Verordnung geschiehet, ist von der Separation auf beständig wohl zu unterscheiden
342
LXVIII. Die Verordnung der Gesetze, daß ein im siebenten Monate gebornes Kind für legitim zu halten sey, ist nicht blos auf die im Ehestande erfolgenden Kinder einzuschränken, sondern auch auf die außer der Ehe erzeugten Kinder, in dem Maaße anzuwenden, daß derjenige, der mit der Mutter des Kindes, im siebenten Monate vor deren Niederkunft, den Beyschlaf begangen zu haben eingestehet, für den Vater gehalten wird
345
LXIX. Die Satisfactionsforderung einer Geschwängerten kann durch den Einwand des Schwängerers, daß sie schon mit Andern, vor dem mit ihm gepflogenen Beyschlafe, concumbiret habe, nicht allemal abgewendet werden, und eine im Allgemeinen darauf gerichtete Eidesdelation ist unzulässig
350
LXX. Ob ein Vater oder Großvater verbunden ist, die unehelichen Kinder seines Sohnes oder Enkels zu ernähren, wenn des Schwängerers eigene Mittel dazu nicht hinreichen?
354
LXXI. Die Wirkung der Einkindschaft fällt hinweg, und der Einkindschaftsvertrag ist als aufgehoben zu betrachten, wenn die unirten Kinder oder deren Descendenten den Zeitpunct des Erbfalles nicht erleben
372
LXXII. Von welcher Zeit fängt das stillschweigende Pfandrecht der Kinder in den Gütern des Vaters, in Rücksicht der von ihm verwalteten bonorum maternorum, et materni generis, an?
381
LXXIII. Der in den Chur-Braunschweig-Lüneburgischen Landen, den wirklichen landesherrlichen Bedienten beygelegte befreiete persönliche Gerichtsstand erster Instanz unter den höheren Justiz-Collegien, erstrecket sich, der Regel nach, auch auf die sogenannten Titulirten, oder die, nicht zu der wirklichen Dienstleistung angestellten, sondern nur mit Titel versehenen Diener
384
LXXIV. Ueber das Verfahren, bey Appellationen, von den Erkenntnissen des, in gewissen Fällen, aus Churbraunschweigischen und Churhessischen Gerichtsobrigkeiten zusammengesetzten Gerichts - Judicii mixti
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LXXVI. Bey der Theilung der im Altenlande üblichen Gütergemeinschaft unter Eheleuten müssen die unabgefundenen Kinder dasjenige conferiren, was sie an Aussteuer u. s. w. erhalten haben
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LXXVII. Der Beneficialerbe verlieret dadurch, daß der Notar bey Errichtung des Güterverzeichnisses keine Zeugen gebrauchet hat, die Rechtswohlthat des Inventarii nicht
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LXXIX. Die Rechte des Patrimonial-Richters dürfen durch Prorogation der Jurisdiction nicht gefährdet werden
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LXXX. Wer zur Ausbesserung eines Gebäudes Geld hergeliehen hat, braucht nicht über das ganze Detail der Verwendung strengen Beweis zu führen
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LXXXI. Von der Verbindlichkeit der Parteien, zu den, in Civil-Rechtssachen, zu dem Versuche eienes Vergleichs und zum mündlichen Verhöre, angesetzten Terminen in Person zu erscheinen
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LXXXII. Der Meier darf den Meiercontract nicht einseitig aufkündigen und das Meiergut nicht nach Willkühr verlassen
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LXXXIII. Von der obrigkeitlichen Bestätigung der Verträge, nach den Churbraunschweig-Lüneburgischen Verordnungen
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