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II. Der Käufer eines in der Folge retrahirten Grundstücks ist zur Erstattung der von demselben während der Retractsklage genossenen Früchte nur von der Zeit an verbunden, wo der Retrahent den Kaufpreis entweder baar angeboten, oder deponiret hat
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III. Von der Anzahl der Kinder, wodurch die Entschuldigung, eine übertragene Curatel oder Tutel zu übernehmen, rechtlich begründet wird
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IV. Von der Verpflichtung mehrerer Vormünder, den Pupillen, wegen schlechtgeführter Administration, zu entschädigen
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VI. Von der Verbindlichkeit des Jagdeigenthümers, den in seinem Jagdbezirke durch das Wild veranlaßten Schaden zu ersetzen
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IX. Ueber die Frage: Ob den Licent-Recepturen in dem Fürstenthum Calenberg, wegen des rückständigen Licents, ein gesetzliches, mit einem besonderen Vorzuge verbundenes Pfandrecht an den sämmtlichen Gütern desjenigen zustehet, der den Licent zu bezahlen schuldig war?
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X. Der Landesherr ist nicht einseitig befugt, einem Unterthanen die Freiheit von stehenden öffentlichen Abgaben auf die Weise zu verleihen, daß dadurch die Mitunterthanen und Mitcontribuenten mehr, als vorhin, beschweret werden
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XI. Die Einrede der Wahrheit findet bey Injurien-Klagen nicht Statt, wenn die Klage auf eigentliche, von dem Beklagten gebrauchte Scheltworte, Schimpfreden u. s. w. gegründet wird
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XII. In Injurien-Sachen findet wider die Erkenntnisse und Verfügungen der Aemter und Untergerichte in den Herzogthümern Bremen und Verden zwar keine Appellation Statt, jedoch ist dadurch die Nichtigkeits-Beschwerde - Querela nullitatis -, wenn dieselbe begründet werden kann, keineswegs ausgeschlossen
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XIII. Ein Bürgschaftsfall, wobey der Satz: daß jede Bürgschaft strenge zu erklären sey, geprüft wird
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XV. Was für Provincial-Gesetze gelten in dem Amte Wildeshausen; und besonders, nach welcher Zehntordnung sind die dort entstehenden Zehntstreitigkeiten zu entscheiden?
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XVI. Ob die Auszahlung der gutsherrlich consentirten Abfindung der Kinder aus den Meierhöfen lediglich auf den Fall der Verheirathung derselben einzuschränken sey?
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XVIII. Ueber die Aufhebung und Abänderung eines unter den Kindern errichteten elterlichen Testaments, durch eine spätere testamentarische Disposition
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XX. In wie fern ein angenommener Eid durch den Tod dessen, der ihm leisten soll, für geschworen gehalten werden kann
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XXIII. Ueber die Gränzen der Berechtigung zum Plaggenhiebe in den Hölzungen des Fürstenthums Lüneburg
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XXIV. Ein Rechtsfall, der die Verpflichtung ganzer Gemeinden, in den Herzogthümern Bremen und Verden, zu der subsidiarischen Unterhaltung armer, elterloser, unehelicher Kinder betrifft
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XXVII. Ein Fall, in welchem die, wegen Abmeierung und Besetzung der unter der Gutsherrschaft der Königlichen Cammer stehenden Höfe, erlassene Landes-Verordnung keine Anwendung findet
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XXIX. Wenn ein Ehegatte den andern beschuldigt, etwas von dem Seinigen entwendet zu haben, so hat darüber die Eydesdelation Statt
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XXXI. Bey einem bedungenen Vorkaufe oder Näherrechte ist die Erfüllung aller Kaufbedingungen, die ein Anderer übernehmen will, eben so wenig wesentlich erforderlich, als die Erlegung des Kaufpreises, welchen ein dritter Käufer zu geben bereit ist
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XXXII. Ein Erbzinsherr kann von dem bedungenen Vorkaufs- und Näherrechte auch alsdann Gebrauch machen, wenn er das Erbenzinsgut nicht selbst benutzen, sondern es einem Dritten überlassen will
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XXXIV. Ob Zehntpflichtige, welche den von ihnen zu gebenden Zehnten mit Gelde bezahlet haben, sich dadurch von der Natural-Prästation desselben befreien können?
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XXXV. Das Wahlrecht des Zehntherrn, welchem der Fleischzehnte zustehet, ist auf das von dem Zehntpflichtigen angekaufte Vieh nicht mit zu erstrecken
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XXXVII. Ein Güterpfleger muß bey der Auszahlung der Concursgelder vorsichtig verfahren, und keine Ueberzahlung veranlassen
223
XXXVIII. Der Betrag oder Werth des Witthums, Wittwengehalts, Vidualitii, welches ein Vater, bey einer andern Ehe, seiner zweyten Ehefrau zusichet, darf den Erbantheil nicht übersteigen, der dem am mindesten bedachten Kinde erster Ehe zufällt; am allerwenigsten kann durch ein solches Witthum der Pflichttheil der Kinder erster Ehe geschmälert werden
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XXXIX. Bey der Ermäßigung der Gültigkeit einer Schenkung, in Hinsicht auf deren Acceptation, kommen die jedesmal eintretenden Umstände und die aus denselben erwachsenden Vermuthungen in wesentlichen Betracht
230
XL. Eine Wittwe kann von den Erben ihres verstorbenen Ehemannes nicht zur Ableistung des Manifestations-Eydes angehalten werden, wenn über die Verlassenschaft des Verstorbenen bald nach dem Todestage ein Inventarium errichtet ist
233
XLI. Von der Actione subsidiaria in factum, de damno culpa dato, welche wider einen Richter oder Beamten, wegen Confirmation eines Contracts, einer Verpfändung oder Verbürgung von demjenigen angestellet wird, der dabey in der Folge seine Sicherheit nicht findet
235
XLIII. Von der Acker- oder Landmaaße, und den verschiedenen Benennungen derselben, sonderlich im Calenbergischen
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XLV. Von der zum Vortheile der unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen abzweckenden Vertauschung der demselben zustehenden unbeweglichen Güter
252
XLVI. Der Bau einer verfallenen Patronat-Kirche und die Vertheilung der Kirchen-Stände ist, der Regel nach, der Direction des Patroni unterworfen
257
XLVII. Die Dorfshirten sind nicht als Häuslinge anzusehen, und entrichten mithin kein Schutz- und Dienstgeld, wenn kein besonderes Herkommen sie dazu verpflichtet
266
XLIX. Ob und in wie fern ein Begüterter auf seinen adlichen Sitzen und Vorwerken Krugwirthschaft anzulegen und Concessionen zum Branntweinsschank und Hokenhandel zu ertheilen berechtigt ist?
277
L. Ein Gemeinschuldner, über dessen Lehn- oder Fideicommiß-Güter ein Concurs entstanden ist, muß die von dem Güterpfleger darüber geschlossenen Pachtcontracte aushalten, wenn er gleich den Concurs vor Ablauf der Pachtzeit sistirt und aufhebt
281
LI. In dem Fürstenthume Lüneburg sind die Häuslinge, welche innerhalb des Hofsbeirks eines mit keiner Gerichtsbarkeit versehenen adelichen Guts wohnen, in Civil-Sachen nicht der Gerichtsbarkeit des Amts, in dessen Districte das Gut belegen ist, unterworfen, sondern es stehen dieselben unter dem Gerichtsstande des Gutsbesitzers
285
LII. Ueber die Nothwendigkeit der Gegenwart des Predigers des Orts bey den Eheverlöbnissen der gemeinen Leute auf dem Lande, welche entweder noch Eltern und Großeltern haben, oder unter Vormundschaft stehen
293
LIII. Bey der richterlichen Entscheidung der Frage: Ob ein Eheverlöbniß zwischen Personen, welche noch Eltern haben, oder sich unter Vormundschaft befinden, gültig sey? muß in den hiesigen Landen, von Amts wegen, auf das Daseyn der elterlichen oder vormundschaftlichen Einwilligung gesehen werden
299
LIV. Die Gültigkeit eines Eheverlöbnisses kann nicht in jedem Falle nach den Local- Gesetzen des Ortes beurtheilet werden, wo dasselbe eingegangen ist
305
LVII. Ob und in wie fern der Besitzer eines Lehnsstücks, welches von ihm ohne lehnsherrlichen Consens angekauft ist, wenn dasselbe von dem Lehnherrn vindicirt wird, auch zur Erstattung der davon erhobenen Früchte schuldig ist?
319
LIX. Von der bey den Appellationen von den Erkenntnissen des Ober-Gerichts der Stadt Lüneburg, an die höheren Justiz-Collegia, erforderlichen Summe
325
LX. Die Witwen und Kinder der verstorbenen Mitglieder des K.O.A.-Gerichtes stehen, ohne alle Rücksicht auf ihren Wohnort innerhalb der Churlande, so lange die Witwen sich nicht wieder verheirathen, und die Kinder durch veränderte Verhältnisse kein anderes besonderes Forum erhalten, in persönlichen Klagen unter der Gerichtsbarkeit des höchsten Tribunals
334
LXI. Von den Nothfristen oder Fatalien in den Ehe-Sachen, welche an das Königl. O.A.- Gericht gebracht werden
338
LXII. Das höchste Tribunal erkennet aus dem Grunde, weil der Erblasser in verschiedenen Landesprovinzen canzleyfäßige Güter besessen hat, keine Edictalcitation
341
LXIII. Auch nach dem Gebrauche des Remedii restitutionis in integrum ist in gewissen Fällen die Querela nullitatis zulässig
348
LXIV. Von den Appellationen und Nichtigkeitsbeschwerden, welche in Criminalsachen an das höchste Tribunal gelangen
353
LXV. Schon die Erwählung der Supplication oder Leuterung benimmt einer Parthei das Recht, sich nachmals der Appellation zu bedienen
358
LXVII. Wider den Verlauf der Nothfristen bey der Appellation kann nur der Oberrichter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ertheilen
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LXVIII. Ueber das Erkenntniß, welches auf eine nach dem Actenschlusse eingebrachte Schrift abzugeben ist
366
LXIX. Minderjährige und diejenigen, welche mit ihnen gleiche Rechte haben, können einen deferirten und vom Gegentheile acceptirten Eid bis zur wirklichen Eidesleistung widerrufen, und statt desselben andere Beweismittel gebrauchen
368
LXX. Wenn auf einen Rath der oberen Justiz-Collegien in einer Rechtssache eine Commission erkannt wird, so hat der Secretär, in dessen Expedition sich die Sache befindet, kein Recht, zu verlangen, daß der Commissarius ihn, und keinen andern, zu der Führung der Commissions-Protocolle gebrauche
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LXXI. In wiefern auf Secretarien der Justiz-Collegien in Rechtssachen Commissionen erkannt werden können
375
LXXII. Von den Verfügungen des Königlichen Consistorii in Schul-Sachen findet keine Appellation an das Tribunal Statt
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LXXIII. Von den Entscheidungen des General-Kriegsgerichts in Civilsachen, in soweit solche zur Competenz desselben gehören, findet keine Appellation an das Tribunal Statt
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LXXV. Von der Bedeutung des in einem alten Privilegiv wegen der Zoll-Freiheit vorkommenden Ausdrucks: Annona
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LXXVI. Von der Befugniß des Magistrats der Stadt Verden, in den Ehe-Sachen der dortigen Bürger in erster Instanz zu erkennen
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LXXVII. In den Churhannöverschen Landen können die Untergerichte die Obergerichte einer anderen Landes-Provinz, in Rechtssachen, unmittelbar requiriren
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LXXIX. Von den Erkenntnissen des Zelleschen Ober-Appellations-Gerichts, in Brem- und Verdenschen Rechtssachen, findet die Nichtigkeits-Beschwerde an die höchsten Reichsgerichte nicht Statt
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LXXX. Ob ein Rechtsgelehrter jüdischer Nation nach gemeinen und hiesigen Landes- Rechten zur Advocatur gelassen werden kann?
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