![]() |
![]() |
![]() |
|
| |
Allgemeiner Teil
§ 2. Die Vorschriften §§ 133, 157, 242 BGB. Die Auslegung der Willenserklärungen nach diesen Vorschriften. Wichtigste Verkehrssitte; der Sprachgebrauch; der allgemeine oder der besonderer Kreise, z. B. der Kaufleute, § 346 HGB.
11
§ 3. Die "Umstände des konkreten Falles" und ihre Wirkung für die Bedeutung der Worte. Der wirtschaftliche Zweck, den die Willenserklärung verfolgt, und seine Einwirkung auf deren Bedeutung. Gleichgültig die Kenntnis des Erklärenden von der Bedeutung der Worte. Stillschweigen
15
§ 4. Das Verhältnis von "Treu und Glauben" zur Verkehrssitte. Die "verkehrsübliche" Bedeutung der Worte ist dann nicht anzunehmen, wenn die Parteien einverstanden waren über eine andere Bedeutung. Stillschweigen in besonderen Fällen als Willenserklärung
21
§ 5. Ergänzung von Lücken der Verträge durch das Verkehrsübliche. Verschiedenheit der örtlichen Verkehrssitten und Entwickelung neuer Verkehrssitten
25
§ 6. Kenntnis der einen Partei von der Bedeutung, welche die andere Partei den gebrauchten Worten beimass
31
§ 8. Formvorschriften und deren Einwirkung auf das Prinzip von Treu und Glauben; vom Gesetz nicht geschützte Verträge (Spiel- und Wettverträge) §§ 138, 762 BGB.
36
§ 9. Auch für Auslegung der Rechtsgeschäfte des Bankiers gelten die Vorschriften über Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB.). Handelsusancen (§ 346 HGB.). Provisionsberechnung bei Wechsel-Prolongation. Verkehrssitten, die zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann gelten: gleichmässiges, längere Zeit dauerndes Verhalten zwischen zwei Personen; Bestellung von Leistungen ohne Preisvereinbarung bei einem Gewerbetreibenden
39
Besonderer Teil
§ 10. Einrede des Differenzgeschäftes und Registereinwandes und die §§ 52-58 des Börsengesetzes vom 8. Mai 1908
45
§ 12. Aufrechnung im Kontokorrent bei ungültigen Börsentermingeschäften. Ansicht des Reichsgerichts (verhältnismässige Aufrechnung)
51
§ 13. Anfechtung der Saldoforderung bewirkt nicht Zusammenstürzen der gesamten Saldofeststellung. Nach der Verkehrsübung kann nur auf Herabminderung der Saldoforderung geklagt werden. § 139 HGB.
59
§ 14. Zahlung auf klaglose und klagbare Forderungen und deren Verrechnung auf die einzelne Forderung. § 366 BGB. Wechsel als Zahlung gegeben
61
§ 15. Geschäftsbedingungen des Bankiers und ihr Verhältnis zur Verkehrssitte. Unterschrieben vom Kunden vor Geschäftsbeginn oder überreicht. Kenntnis des Kunden von ihnen
66
§ 16. Kreditzusage. Kann diese bei Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden widerrufen werden? Clausula rebus sic stantibus. Kreditbrief
72
![]() |
![]() |
![]() |
|
| |