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1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den ausländischen Gesetzen. Internationales Privatrecht
2. Abschn. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
3. Abschn. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten, Geistlichen, Lehrer aus dem Dienstverhältniß. Art. 80
165
Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten an nicht buchungspflichtigen Grundstücken. Art. 128
246
Beurkundung durch andere Behörden als Gerichte und Notare bei Grundstücksveräußerungen. Art. 142
266
4. Abschn. Uebergangsvorschriften
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