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I. Ueber die Appellationen gegen das gerichtliche Verfahren in Civilrechtssachen
§ 2. Definition und verschiedene Benennung der Appellationen gegen das gerichtliche Verfahren in Civilrechtssachen
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§ 4. In welchen Fällen durch bloße Resolution und in welchen durch Erkenntniß zu entscheiden, wie sich beide von einander unterscheiden und ob bloße Resolutionen der ersten Instanz oder erst die auf dagegen eingewandte Appellationen ergehenden Verordnungen der höheren Instanzen Rechtskraft erlangen?
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§ 7. Hauptgrundsatz bei Prüfung einer Berufung und Unterschied der zu- und unzulässigen Appellationen
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§ 8. Motiven und Bestimmungen der neuerlichen Gesetzgebung in der Sache und neugeregelter Instanzenzug
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§ 9. Ausnahmen vom gewöhnlichen Instanzenzuge
§ 11. Unzulässigkeit der Appellationen dritter Personen in Sachen, wo der Betheiligte selbst nicht mehr appelliren konnte und inwiefern auch die nach der Zurücknahme einer Appellation wegen der nehmlichen Handlung anderweit eingewandten Berufungen dahin zu rechnen?
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§ 12. Welche Appellationen sind im Executionsverfahren und Executionsprocesse zulässig und welche nicht?
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§ 13. Appellationen gegen unmittelbare interlocutorische Verfügungen des Oberappellationsgerichts
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§ 14. Verhalten des Unterrichters, wenn die Appellation nach der neueren vaterländischen Gesetzgebung für unzulässig erklärt worden ist, und diesfallsige Bescheidung des Appellanten
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§ 16. Desgleichen bei Compromissen auf Verzicht des beneficii appellationis und bei Compromissen in Gemäßheit des Gesetzes vom 16. Mai 1839 das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche betreffend
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§ 17. Desgleichen bei versäumten Appellationen und damit verbundenen Gesuchen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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§ 18. Ferneres Verhalten des Unterrichters bei zulässigen Appellationen gegen eine bereits erfolgte Entschließung oder Verfügung
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§ 19. Verhalten desselben bei einer nicht gegen eine bereits erfolgte Verfügung oder Entschließung eingelegten Berufung in Betreff der darauf zu ertheilenden Resolution, der bei novis anderweit nöthigen Cognition, Notification vom Berichtsabgange und sonst
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§ 20. Desgleichen bei Appellationen gegen Verpfändung oder Veräußerung von Grundstücken und sonstigen inhibitorischen Maßregeln
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§ 21. Appellationen des älteren und neueren Rechts, welche keine Suspensivkraft, sondern blos Devolutivkraft haben
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§ 22. Berufungen gegen Ertheilung von Dilationen und gegen die Zulässigkeit von Zeugen, Beweis- und Gegenbeweisartikeln, auch Fragstücken
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§ 23. Wie sich der Unterrichter bei Appellationen gegen die Subhastation und sonst im Executionsverfahren wegen der Zeit der Berichtserstattung zu verhalten habe?
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§ 26. Verhalten des Unterrichters bei eingewandten Appellationen, wenn er von einer anderen Justizbehörde requirirt oder von einem Appellationsgerichte beauftragt worden, im Allgemeinen
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§ 28. Desgleichen in Ehesachen, insoweit deshalb die Execution dem ordentlichen Richter nach gesetzlicher Vorschrift überlassen worden ist
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§ 29. Verhalten des Unterrichters, wenn er von einer Verwaltungsbehörde zur Hilfsvollstreckung requirirt worden ist
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§ 30. Nachtheile, welche den Unterrichter bei Nichtbefolgung der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschriften treffen können
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§ 31. Wem die Resolution und Entscheidung über die Appellationen zusteht, welche in den vor ein Appellationsgericht in erster Instanz gehörigen Ehe- und anderen Sachen, in denen vom Unterrichter Verfügungen zu vollziehen sind, eingewendet werden?
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§ 35. Bekanntmachung der eingegangenen Verordnung des Appellationsgerichts durch den Unterrichter
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II. Ueber die Rechtsmittel und Berichtserstattungen in Vormundschaftssachen
§ 2. Welche Rechtsmittel in selbigen stattfinden und wenn Appellationen und wenn nur Beschwerdeführung und Berufung oder Recurs zulässig sind
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§ 4. Resolutionen und Verfügungen der unteren und oberen Behörden und ob und welche derselben Rechtskraft erlangen
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§ 5. Verfahren bei unrichtig bezeichneten und ergriffenen Rechtsmitteln und in diesfallsigen zweifelhaften Fällen
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III. Ist der Unterrichter von den auf einem Grundstücke haftenden noch ungelöschten im Kaufaufsatze aber nicht angegebenen Hypotheken ungefragt, also von Amtswegen, den Käufer vor der Kaufsconfirmation in Kenntniß zu setzen und bei dessen Unterbleibung demselben den daraus erwachsenen Schaden zu ersetzen verbunden?
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IV. Welche Wirkung in Beziehung auf die Lehnsnahme von Nachlaßgrundstücken ist der Erklärung eines Intestaterben, daß er sich von der Erbschaft lossage, beizulegen, wenn diese Erklärung in Folge einer Vereinigung mit den Miterben geschieht, nach der er von letzteren wegen seines Erbantheils aus der Verlassenschaft abzufinden und ganz oder theilweise zu entschädigen ist?
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