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I. Teutsche Reichsgesetze wegen Abstellung der Unordnungen und Mißbräuche bey den Handwerkern
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II. Königl. Preussische allgemeine Innungsgesetze
49
A. General-Privilegium und Gülde-Brief des Gewerks in der Chur- und Mark-Brandenburg dies- und jenseits der Oder und Elbe, insonderheit des Gewerks in Berlin. D. d. Berlin den Monatstag 1733
51
E. Patent, wegen Abstellung des tumultuarischen, eigenmächtigen Verfahrens bey Beschwerde-Führungen besonders supplicirender Gewerke und Corporationen. d. d. Berlin, den 29. Jul. 1794
140
F. Circulare an sämmtliche Kammern und Kammerdeputationen, wegen nicht zu gestattender Auswanderung der Handwerksgesellen ohne Kundschaft oder andere hinlängliche Legitimation. d. d. Berlin, den 10. September 1794
146
G. Königl. Preussische allgemeine Instruktion für alle Aemter der Fränkischen Fürstenthümer, wegen künftiger Behandlung ihres Ressorts in Hinsicht auf Polizey- Finanz- und Militärgewalt, vom 18. Jul. 1796
147
H. Wohin die Untersuchung des Auftreibens der Gesellen gehöre? Rescript an das Berlinische Stadtgericht. d. d. Berlin, den 1. Aug. 1796
147
I. Circulare wegen des Verschreiens der Handwerksgesellen. An sämmtliche Kammern, wegen des von einigen ausgewanderten Tischlergesellen geschimpften Tischlergewerks in Breslau. d. d. Berlin, den 11. October 1796
149
IV. Herzogl. Braunschweigische Gilde-Ordnung; sammt einigen Churbraunschweigischen Verordnungen in Bezug auf die Handwerker
187
A. Ordnung für die Gilden im Herzogthum Braunschweig und Fürstenthum Blankenburg, vom 4. März 1765
189
V. Badische allgemeine Zunftartikel und Verordnungen für die Handwerker
223
A. Badische allgemeine Zunftordnung, wornach sich bey allen Zünften, so weit nicht die Art der Treibung des Handwerks oder andere Hindernisse entgegen stehen, zu richten. d. d. Carlsruhe, am 25. October 1760
225
B. Daß der Reichsschluß von 1731 wegen der Handwerksmißbräuche künftig jeder Zunft an ihrem Zunfttage zu publiciren, und sie zu deren Nachachtung anzuweisen. Generaldecret an sämmtliche Ober- und Aemter vom 9. December 1751
248
C. Bestätigung des Reichsschlusses vom Jahr 1731 gegen die Handwerksmißbräuche, und Erstreckung desselben auf andere Mißbräuche. Edict vom 24. Jul. 1773
248
D. Daß künftig die Unterthanen von dem Suppliciren, ein Handwerk zu erlernen, mit alleiniger Ausnahme der Mezgere und Becken in den Städten frei seyn sollen. Generaldecret an sämmtliche Ober- und Aemter vom 22. Febr. 1772
253
E. Wodurch vorstehende Verordnung auch auf die Mezgere und Becken in Städten erstreckt wird. General-Rescript an sämmtliche Ober- und Aemter vom 6. Jun. 1772
253
F. Daß mit Ausschluß derer übersezten Handwerker alle übrige so viel Jungen, als sie wollen, annehmen mögen. General-Rescript vom 3. Nov. 1764
254
G. Daß der 11. General-Zunftartikel wegen des Ein- und Ausschreibens derer Lehrjungen bei allen Jungen, sie seyen Meistersöhne oder nicht, zu beobachten. Generaldecret an sämmtliche Ober- und Aemter vom 29. Aug. 1767
255
H. Erläuterung des 12. der General-Zunftartikel, in Ansehung der zu ertheilenden Lehrbriefe. General-Decret an sämmtliche Ober- und Aemter vom 13. October 1764
255
I. Daß künftig jeder Lehrjung bei dem Ledigsprechen von den Zunftmeistern genau zu prüfen, auch, wann ein Lehrling in der Helfte seiner Lehrzeit eine solche Prüfung verlangt, ihme damit zu willfahren, und wann er gut befunden wird, ein halbes Jahr an der Wanderzeit nachzulassen. General-Rescript an sämmtliche Ober- und Aemter vom 24sten Oct. 1764
256
K. Daß die Lehrjungen des Maurer- Steinhauer- Ziegler- und Zimmerhandwerks nur die Hälfte des Serenissimo und der Zunft gehörigen Einschreib- und Ledigsprech-Gelds zahlen, und die notorisch arme Lehrjungen von den Waisenhaus-Taxen frey seyn, die Meisters-Söhne qua tales aber keinen Vorzug haben sollen. General-Rescript vom 18. Jun. 1763
257
L. Daß die Lehrjungen des Maurer- und Zimmer-Handwerks sich im Zeichnen üben, wie auch, wohin sie vorzüglich wandern sollen, demnächst, daß jährlich 1 Louisd'or auf die Gemeinds-Aeraria zur Zahlung für denjenigen Maurer- oder Zimmer-Gesellen, der sich am vorzüglichsten anläßt, zu repartiren. General-Rescript an sämmtliche Ober- und Aemter vom 16. März 1765
258
M. Daß alle die, welche das Maurer- und Zimmer-Handwerk lernen, ehe sie aufs Wandern gehen, die Carlsruher oder Durlacher Zeichnungsschule frequentiren sollen. Generaldecret an die Ober- und Aemter der fürstlichen Unterlande vom 29. Jun. 1768
259
N. Daß jeder Meister so viel Gesellen oder Knechte, als er will und nöthig hat, in Arbeit nehmen möge. General-Decret an sämmtliche Ober- und Aemter vom 22sten Sept. 1764
260
O. Daß weder die Handwerker, noch die Ober- und Aemter einige Dispensation wegen der Wanderjahre ertheilen sollen, sondern dergleichen Dispensation bei fürstlichem Hofraths-Collegio nachzusuchen. General-Rescript an sämmtliche Ober- und Aemter vom 3ten März 1750
261
P. Daß bei allen Handwerkern ohne Ausnahme die Meisters-Söhne eben so lange Zeit wandern sollen, als die Zunft-Artikel einem Fremden bestimmen. General-Rescript an sämmtliche Ober- und Aemter vom 1sten Febr. 1752
262
Q. Daß keinem Handwerksmann erlaubt seyn soll sich zu heurathen, er legitimire sich dann sowohl wegen anderer Hindernisse, als auch, daß er die vorgeschriebene Wanderjahre an Orten, so wenigstens 10 Stunden von den Gränzen des Landes entfernt sind ausgestanden. General-Decret an sämmtliche Ober- und Aemter auch Specialate, vom 2ten Sept. 1751
263
R. Daß alle die, welche nicht längst im 2ten Jahre nach erstandener Lehrzeit wandern, oder vor der Zeit von der Wanderschaft zurück kommen, alsgleich entweder zum Wandern oder zu Auswürkung fürstlicher Dispensation anzuhalten. General-Rescript an sämtliche Ober- und Aemter vom 15ten Jul. 1767
264
S. Daß bei Dispensationen wegen der Wanderjahre allezeit zu berichten, wie lange der Supplicant hätte wandern sollen, auch wie viel der Supplicant vor den Abmangel an Tax zu zahlen habe, und wenn solcher gehöre, General-Decret an sämmtliche Ober- und Aemter vom 28sten Nov. 1752
265
T. Daß die Müllere ihre 3 Wanderjahre ordentlich erstehen, und wohin sie die Hälfte Zeit vorzüglich wandern sollen. General-Decret an samtliche Ober- und Aemter, vom 11ten October 1769
266
U. Bestättigung der Verordnung, daß alle die, welche das Müller-Handwerk, ohne solches ordentlich erlernt zu haben, treiben, zum Suppliciren anzuweisen. General-Rescript an samtliche Ober- und Aemter, vom 2ten Sept. 1769
266
X. Wie es wegen der übersezten Zünften derer Schuster, Schneider, Becker, Mezger und Kiefer in denen Städten zu halten, besonders vom Wandern derselben, ingleichen wie es wegen der Meistere in Städten, bei deren Zunft die Meisterschaft auf eine gewisse Zahl gesezet ist, und die ihr Handwerk 2 Jahre lang nicht treiben zu halten. General-Rescript vom 5ten Nov. 1755
267
Y. Daß bei denen Berichten zu den Wanderjahr-Dispensations-Gesuchen derer Kiefere allezeit auf die Verordnung vom 5ten Nov. 1753. Rücksicht zu nehmen. General-Decret an samtliche Ober- und Aemter vom 30sten Aug. 1760
272
Z. Daß denen Leinenweber-Gesellen jedes zu Hohen-Aurach, wie auch in Schlesien- und Sachsen in Arbeit zugebrachtes Jahr vor 2 Wanderjahre, denen aber die bey dem Bildweber Banzen zu Durlach die Wanderzeit über arbeiten, sothane Zeit vor die ordentliche Wanderzeit paßiren solle. Decret an die Oberländische Oberämter vom 23sten Febr. 1760
273
AA. Von Einschränkung der Kosten bei Fertigung der Meisterstücke, sonderlich von Abstellung der Meister-Mahle, und wie die Wirthe, welche die Zunftstube haben, dargegen schadlos zu halten. General-Rescript an samtliche Ober- und Aemter vom 3ten Aug. 1751
273
BB. Daß, wann ein Handwerksmann welcher die Eigenschaften zum Meisterrecht noch nicht besizet unter Verzicht auf dasselbe, wie auch auf die Treibung des Handwerks sich verheurathen will, vorhero anzufragen. General-Decret an samtliche Ober- und Aemter vom 22sten December 1764
276
CC. Daß keinem Meister, er mache sein Meisterstück in ledigen oder verheurathetem Stande, von Seiten der Zünfte dieserhalb einiger Tax angesezt werden solle. General-Decret vom 18ten Febr. 1781
276
DD. Daß in Absicht auf das Recht der Treibung des Handwerks nicht auf den ledigen oder verheuratheten Stand zu sehen. General-Rescript an samtliche Ober- und Aemter vom 15ten Aprill 1761
277
EE. Daß die Söhne derer in combinirten Zünften stehenden Meistern, wann sie nicht das Handwerk des Vaters, sondern ein anderes in die combinirte Zunft gehöriges Handwerk erlernet, nicht als Fremde zu halten. General-Rescript an samtliche Ober- und Aemter, auch verrechnete Bedienstungen, vom 14ten Jul. 1753
278
FF. Daß in den Berichten zu den Nachlaß-Gesuchen derjenigen, die ein Gebäude durch fremde Maurer aufführen lassen, allezeit auch das Vermögen des Supplicanten zu bemerken. General-Decret an samtliche Ober- und Aemter vom 28sten Aprill 1750
279
GG. Anweisung, nach welcher sich bei der Verwalt- und Verrechnung derer denen Handwerks-Zünften zustehenden Einkünften in denen Markgräflich-Baden-Durlachtschen Landen geachtet werden soll. d. d. Carlsruhe den 8ten Sept. 1764
279
HH. Verbot aller Zehrungen, bei Gemeinden, Zünften u. s. w., und daß bei Rechnungsstellen solche ohne Decretur nicht anzunehmen, noch weniger etwas auser Rechnung bleiben solle, wovon solcherlei Ausgaben bestritten werden können. General-Rescript vom 9ten Oct. 1762
283
II. Daß bei Gemeinds- und Zunft-Cassen in allen über 1 fl. gehenden Zahlungen von denen so nicht arm sind, keine andere als grobe Geld-Sorten anzunehmen. General-Decret an samtliche Ober- und Aemter vom 24sten Aprill 1765
284
KK. Daß alle Meister-Gelder zwischen dem Fürstlichen Fisco und der Zunft gleichlich zu theilen. General-Rescript an samtliche Ober- und Aemter auch Verrechnungen vom 13ten Julii 1763
284
LL. Daß nicht nur bei denen Zünften, welche Passiva sondern auch bei denen, welche nicht mehr als 100 fl. Vermögen haben, die Rechnungsstelle und der Zunfttag nur alle 2 bis 3 Jahre zu halten, das Leggeld aber gleichwohl jährlich zu erlegen. General-Decret an samtliche Ober- und Aemter vom 15ten Julii 1767
285
MM. Daß keine Zunft ein Capital ohne fürstliche Erlaubniß aufnehmen oder angreifen solle, ingleichen daß keine Reparation eines Zunft-Bauwesens, wenn es über 5 fl. kostet, ohne oberamtliche, und wann es über 100 fl. kostet, so wie kein neues Zunft-Bauwesen ohne Fürstliche Erlaubniß vorzunehmen. General-Decret an samtliche Ober- und Aemter vom 11ten Nov. 1767
286
NN. Daß wann von einer Zunft gegen eines andern Aufnahme in solche, Vorstellung gemacht wird, die dabei aufgehende Kosten nicht aus der Zunft, sondern der Supplicanten eigenem Vermögen zu bestreiten. General-Decret an samtliche Ober- und Aemter vom 28sten Aug. 1765
287
OO. Daß künftig von jeder Zunft-Rechnung gleich, sobald sie gestellet ist, der summarische Extract einzusenden und überdieß zu gesetzter Zeit jährlich anzuzeigen, welche Rechnungen gestellt oder nicht gestellt seyen, auch wie solche summarische Extracte einzurichten. General-Decret an samtliche Ober- und Aemter vom 13ten April 1763
288
PP. Daß bei jeder Zunft-Rechnungsgestell auch ein Protocoll zu führen, und solches mit dem summarischen Extract einzusenden. General-Decret an samtliche Ober- und Aemter, auch Stadt- Land- und Amtschreibereien, vom 10ten März 1770
289
VI. Churfürstliche Maynzische Verordnung für die Stadt Erfurt wegen Beobachtung der Handwerksordnungen
291
VIII. Des unmittelbaren freyen Reichs-Ritter-Orts an der Baunach festgesetzte allgemeine Zunftordnung, welcher das hohe Stift Wirzburg den 18ten Febr. 1750. beygetreten. D. D. 12ten Juny 1750
329
IX. Neues Reglement der Hamburgischen Aemter und Brüderschaften und Extract eines Recesses zwischen dem Rath und der Bürgerschaft zu Lübek Handwerksangelegenheiten betreffend
343
X. Wirzburgische Verordnung für die Handwerker das Wandern derselben und ihres Meisterrechts betreffend vom 14ten Febr. 1787
393
XI. Hochfürstl. Bayreuthische Handwerksordnungen (Aus der erneuerten und vermehrten Polizeyordnung unter weiland der Herren Markgrafen Christian Ernsts und Friedrichs Regierungen publicirt.)
397
XIII. Fränkischer Kreisschluß vom 16. Oct. 1799 die Abstellung der Handwerksmißbräuche aus Anlaß der daraus besonders in Franken neuerlich entstandenen unruhigen Ausbrüche betreffend
434
XIV. Des Freyherrn von Kreittmayrs Abhandlung vom Handwerksrechte, worin der Unterschied des bayrischen Rechts mit dem gemeinen Rechte gezeigt und beyde unter einander verglichen werden
439
XV. Specielle Innungsartikel für Handwerksmeister
483
A. Ordnung der Meister des Rothschmied-Handwerks in Nürnberg, wie solche von einem Hochedlen Rugs-Amt abschriftlich in ihre Lade mitgetheilet worden Anno 1694 den 13. September
485
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