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1. (76.) Erläuternde Bemerkungen über den Satz 1393 und Zusatz 1393a des neuen Landrechts, in Beziehung auf die Vermögens-Verhältnisse adelicher Eheleute
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2. (77.) Bemerkungen über die Frage: Ob ein Defensor verlangen könne, sich mit dem Angeklagten allein unterreden zu dürfen?
4
3. (78.) Bemerkungen über die Vertheidigung eines Angeklagten aus Anlaß der provisorischen Verordnung im Regierungsblatt von 1823, Nro. 28
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4. (79.) Bemerkungen über Urtheile in peinlichen Sachen nach den Grundsätzen des gemeinen deutschen und des badischen Criminalrechts
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5. (80.) Beantwortung der Frage: Ob die Eigenthümer von Geräthschaften, die auf einen Güterwagen zum weitern Transport geladen werden, und unterwegs verbrannt sind, Entschädigung verlangen können, und von wem?
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7. (82.) Bemerkungen über die Vorschriften im römischen Recht, damit kein fremdes Kind zum Nachtheil der rechtmäßigen Erben untergeschoben werden kann
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8. (83.) Beantwortung der Frage: Ob ein Kauf-Contract über Liegenschaften schon vor der gerichtlichen Gewährung gültig sey?
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9. (84.) Gutachten über die Frage: Kann eine Polizeibehörde (ein Kreis-Direktorium) persönlichen Arrest erkennen, das Vermögen eines Angeschuldigten in Beschlag nehmen lassen etc., oder welches sind die Grenzen zwischen der polizeilichen und richterlichen Gewalt in Criminalsachen?
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10. (85.) Ueber die Frage: Ob ein Amt wegen der Unterlassung der Inscription des gesetzlichen Unterpfandsrechts der Ehefrau und der Pflegkinder auf das liegende Vermögen des Mannes und der Pfleger in subsidium zu haften habe?
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11. (86.) Gutachten über die zwei Fragen: 1) Ist der Fiscus subsidiarisch zum Unterhalt eines Menschen verbunden, dessen Heimathsrechte streitig sind? und 2) Kann ein solcher Streit über die Unterhaltspflicht vor die Gerichte zur Entscheidung gebracht werden?
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12. (87.) Bemerkungen über das Regredient-Erbrecht nach den Grundsätzen des gemeinen deutschen Privat- und des badischen Landrechts
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13. (88.) Bemerkungen über die Frage: Ob ein Pfandgläubiger befugt sey, nach Satz 2151 des neuen Landrechts auf eigene Faust alte Zinse zur Begründung eines Vorzugsrechts eintragen zu lassen, oder ob auch noch die im Satz 2123 enthaltene Vorschrift beobachtet werden müsse?
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15. (90.) Bemerkungen über die Frage: Ob durch ein jüngeres ungültiges Testament eine ältere letzte Willens-Disposition aufgehoben werden könne?
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16. (91.) Erläuternde Bemerkungen über den Zusatz 1360a des neuen Landrechts, rücksichtlich der Eideszuschiebung bei einer vorhandenen gültigen Urkunde
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17. (92.) Gutachten über die Frage: Ob die Eintragung einer Ehescheidungs-Sentenz auch noch nach dem Tod eines Ehegatten mit rechtlicher Wirkung geschehen könne?
93
18. (93.) Bemerkungen über die Frage: Ob die Ehefrau eines gantmäßigen Ehemanns die Bettung und Kleidung frei oder nur gegen Vergütung an sich ziehen dürfe
100
19. (94.) Bemerkungen über die Sicherheitsleistung wegen des in gesetzlicher Nutznießung stehenden Vermögens
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20. (95.) Bemerkungen über das Recht der Frau, einen Unterhalt zu fordern, wenn ihr Mann in Gant gerathen ist
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21. (96.) Gutachten über die Unitas actus et contextus bei einem von einem Staatsschreiber gefertigten Testament und über die Gültigkeit eines Testaments-Zeugen, der nur mit einem von den Vermächtnißnehmern verwandt oder verschwägert ist, nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts und Landrechts
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22. (97.) Gutachten über den Vorschlag des Deputirten von Clavel, die Staats-Abgaben den Gemeinden in Masse zur Zahlung zuzuscheiden. (19tes Protokoll vom 14. Mai 1822, Seite 371 seq.)
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23. (98.) Gutachten über die Verbindlichkeit eines Minderjährigen, die Handlungen seines Vormunds vor Gericht zu genehmigen
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25. (100.) Bemerkungen über die Frage: Wie sind die Früchte, die noch auf dem Felde stehen, als einer von den Ehegatten mit Tod abgegangen ist, in der Theilung zu behandeln? Gehören solche zur Liegenschaft oder zum fahrenden Vermögen der Gütergemeinschaft?
131
26. (101.) Bemerkungen über die Art, die Güter der Ehegatten und der Vormünder der darauf haftenden Unterpfänder zu entladen, wenn diese gar nicht darauf eingetragen sind
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28. (103.) Gutachten über die Frage: Ob es räthlich sey, auch in Gantsachen bei wichtigen Gegenständen die Wohlthat von drei Instanzen zu gestatten?
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29. (104.) Bemerkungen über die zwei Fragen: Ob ein Vater etc. befugt sey, 1) die Vormundschaft über sein anerkanntes natürliches Kind zu führen; und 2) die Nutznießung von dessen Vermögen, wie von dem eines eheligen Kindes, zu verlangen?
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30. (105.) Gutachten über die Frage: Ob ein Zehendherr berechtigt sey, Entschädigung von dem Zehendpflichtigen zu verlangen, wenn dieser seine der Zehend-Entrichtung unterworfenen zahmen Güter öde liegen läßt, oder darauf Gebäude aufführt oder andere Anlagen macht?
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31. (106.) Bemerkungen über die Frage: Ob der Wasenmeister (Abdecker) verlangen könne, daß ihm jedes crepirte Vieh überlassen werden müsse?
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32. (107.) Ueber die Pflichten eines Vormunds bei Verwaltung des Vermögens seines Pflegbefohlenen
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33. (108.) Gutachten über die Frage: Ob einem für verschollen Erklärten, wenn z. B. sein Vater oder sein kinderloser Bruder etc. ab intestato stirbt, sein Erbtheil nicht auch auszusetzen sey? oder ob er ganz ausgeschlossen werden müsse, als wäre er ohne Leibeserben vor seinem Vater, Bruder etc. wirklich gestorben?
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