![]() |
![]() |
![]() |
|
| |
Titel I. Die Benützung der Gewässer
I. Abschn. Die Benützung der Gewässer im allgemeinen
A. Inhalt und Grenzen des Benützungsrechts
B. Zwangsbefugnisse bezüglich der Benützung der Gewässer
2. Abschn. Be- und Entwässerungsanlagen und Genossenschaften
128
A. Vorbereitendes Verfahren
B. Genossenschaftsbildung
Titel II. Die Instandhaltung der Gewässer
183
1. Abschn. Wasserablauf und Schutzmaßregeln. A. Bei fließenden Gewässern im allgemeinen
Art. 61. Gemarkungsgemeinde. Art. 62. Nachbargemarkung. Art. 63. Umlegung der Kosten. Art. 64. Stauberechtigte
188
Art. 66. Bildung von Genossenschaften. Art. 67. Ältere Bestimmungen. Art. 68. Allgemeiner Grundsatz. Art. 69. Flußbauverband. Art. 70. Gemeindebeitrag zum Flußbau. Art. 71. Höhe und Verteilung des Gemeindebeitrags. Art. 73. 74. Beitragsverminderung. Art. 75. Zum Dammbau. Art. 76. Maximalgrenze des Gemeindebeitrags. Art. 77. Feststellung und Erhebung der Gemeindebeiträge. Art. 78. Umlegung in der Gemeinde
193
2. Abschn. Lasten und Beschränkungen des Eigentums zum Zweck der Instandhaltung der Gewässer
Titel III. Zuständigkeit der Behörden
Anhang B. Die wasserrechtlichen Dienstbarkeiten
Verordnung des Handelsministeriums vom 24. Dezember 1876 (Vollzugsverordnung.)
IV. Verfahren bei der ausnahmsweisen Regelung der Wasserbenützung durch die Verwaltungsbehörde (Art. 30 des Gesetzes)
280
V. Verfahren bei Errichtung von gemeinschaftlichen Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen und Bildung von Genossenschaften
Auszüge
![]() |
![]() |
![]() |
|
| |