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I. Privateisenbahnen, bei welchen der Staat durch Uebernahme von Aktien oder Gewährung einer Garantie sich betheiligt hat
II. Eisenbahnen, aus deren Erwerb noch Verpflichtungen für den Staat bestehen
III. Privateisenbahnen, welchen vom Staate eine baare Beihülfe gewährt worden ist
Anhang
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