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I. Cap.
§ 3. Ueber den Unterschied zwischen der Verpflichtung des Vermiethers und derjenigen des Verkäufers im Allgemeinen
3
III. Cap.
IV. Cap.
§ 15. Ueber die Verpflichtung des Vermiethers zur Vornahme der Ausbesserungen, welche zum vertragsmässigen Gebrauche erforderlich sind
31
§ 16. Ueber die Verpflichtung des Vermiethers, den Miether im vertragsmässigen Gebrauche der Sache nicht zu stören
33
§ 17. Soweit der Miether durch Dritte am vertragsmässigen Gebrauche der Sache verhindert wird, ist er nicht zur Zahlung des Miethzinses verpflichtet
34
V. Cap.
§ 21. Ueber die Gewährleistungspflicht des Vermiethers wegen Mängel der Sache nach unserem Gesetze
41
§ 22. Ueber die Wahrung, den Ausschluss und die Verwirkung der Rechte des Miethers wegen der Mängel der Miethsache
48
§ 23. Ueber die Voraussetzungen, unter welchen die Nichterfüllung dem Vermiether zur Schuld angerechnet wird
53
§ 25. Ueber das Nichtverpflichtetsein des Miethers zur Zahlung des Miethzinses, beziehungsweise über die Minderung oder Herabsetzung des Miethzinses
59
VI. Cap.
§ 30. Ueber das Wesen des Rechts des Miethers nach gemeinem Rechte, dem preussischen allgemeinen Landrechte und dem Code civil. Ueber den Grundsatz: "Kauf bricht Miethe"
79
§ 31. Allgemeines über das Wesen des Rechts des Miethers nach unserem Gesetze. Beibehaltung, aber Milderung des Grundsatzes: "Kauf bricht Miethe"
81
§ 32. Die Wirkungen der Eintragung des Miethvertrages in das öffentliche Buch werden durch das kantonale Recht bestimmt
82
§ 35. Ueber den Anspruch des Miethers gegen den Dritten, welcher die unbewegliche Miethsache während der Miethzeit erwirbt
85
VII. Cap.
§ 39. Ueber die Verpflichtung des Miethers, die Miethsache mit der Sorgfalt eines sorgsamen Hausvaters, beziehungsweise vertragsgemäss zu gebrauchen, und über das Recht des Vermiethers beim vertragswidrigen Gebrauche der Miethsache durch den Miether
102
§ 40. Ueber die Verpflichtung des Miethers, dem Vermiether Anzeige zu machen, wenn Ausbesserungen an der Miethsache nothwendig sind, oder wenn Dritte sich an derselben Rechte anmassen
114
VIII. Cap.
§ 45. Das Recht der Parteien, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Miethe durch Kündigung zu beendigen, und über die stillschweigende Vereinbarung der Miethzeit
135
§ 46. Ueber die Kündigung der Miethe auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen. Berechnung derselben. Das ortsübliche Ziel. Kündigungsart
136
X. Cap.
XI. Cap.
§ 55. Unser Gesetz gewährt dem Vermiether das Retentionsrecht blos für den Miethzins des verflossenen und des laufenden Jahres
187
XII. Cap.
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