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Scholz: Das Schäfereirecht nach gemeinem Rechte und mit besonderer Rücksicht auf die Gesetze mehrer deutschen Staaten
III
II. Geschichte der Schafzucht
III. Wirthschaftliche Kultur und Benutzung
IV. Gerechtsame in Hinsicht auf die Schafhaushaltung, Begriff- und Rechtsgrund
V. Ausübung der verschiedenen Gerechtsamen, deren Mittel, Gegenstände, Arten und Beschränkungen
A. Mittel zum Zwecke
D. Art und Weise der Hütung
E. Inwiefern kann die Polizei oder der Weidepflichtige die Hütung beschränken?
VI. Vom Erwerbe und Verluste der Schäfereirechte
VIII. Beleuchtung einiger Rechtsfragen
1) Sind Hudegerechtsame, auf einer Dorffeldmark ausgeübt, gegen die Gemeine oder gegen die Inhaber der Grundstücke zu verfolgen?
278
Schmiervieh. 4) Muß das sogenannte Schmiervieh unter der Heerde geduldet werden? Ist solches Polizei- oder Rechtsfrage?
289
5) 1) Kann der Gutspächter bei Ausübung der Hude- oder Tristgerechtsamen sich im Besitze schützen lassen? 2) Kann der Verpächter durch seinen Pächter dergleichen Gerechtsame durch Verjährung erwerben, und unter welchen Bestimmungen? 3) Unter welchen Bedingungen kann solches namentlich der Fiskus?
291
6) Können durch Nichtausüben von Seiten des Pächters dergleichen Gerechtsame erlöschungsweise verloren gehen, wenn nicht zugleich das Wissen des Verpächters erhellt?
303
7) Kann ein Dritter gegen den Eigenthümer des verpachteten Guts Hude- oder Tristgerechtsame erwerben?
307
8) Hat der Schäfereiberechtigte (vermöge Dienstbarkeit) gegen einen schafehaltenden Reihewohner im Orte ein Zwangsrecht, das Uebertreten der Weide zu hindern, und wann hat er solches?
310
9) Können die einzelnen servitutpflichtigen Reihewohner gegen den berechtigten Schäfereiherrn auf Bestimmung der Weideschafe antragen?
318
10) Wenn der mit dem Hirtenstabe Berechtigte seine feinwolligen Schafe sondert, darf er diese mit Ausschließung der zugeschriebenen Schafe besonders weiden und verpflegen? Was ist in Hinsicht auf die feinen Zuchtböcke Rechtens?
326
Anlagen
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