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1. Abth. Wirkliches mandatum agendi in rem suam oder wirkliche Cession
2. Abth. Fingirtes mandatum agendi in rem suam oder fingirte Cession
Kap. II. Verschiedenheiten im Gebrauche der Fiction und im Verfahren bei Ertheilung von utiles actiones suo nomine
187
Kap. III. In welchen Fällen ist die Fiction der Cession mit dem Inbegriff der zur wirklichen Cession verpflichtenden Thatumstände verknüpft?
I. Fiction der Cession bei einer Reihe von Rechtsgeschäften, welche geradezu die Herbeiführung der Cession bezwecken
V. Fiction der Cession bei der s. g. hypothekarischen Succession
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A. Hypothekarische Succession zu Schutz und Stärkung von Eigenthum
B. Hypothekarische Succession zu Schutz und Stärkung von Pfandrecht
Fortsetzung
1. Beweis, daß das jus offerendi et succedendi nicht nothwendig wirkliche Zahlung, sondern im Fall unbegründeter Ablehnung nur Deposition der Schuldsumme erfordert
309
2. Beweis, daß nicht bloß dem schlechteren gegen den besseren, sondern auch dem besseren gegen den schlechteren und dem guten gegen den gleich guten Pfandgläubiger das jus offer. et succ. zusteht
311
VI. Fiction der Cession bei Abfindung bevorzugter Handschriftsgläubiger durch einfache Handschriftsgläubiger
352
VII. Fiction der Cession bei Regreßnahme der Solidar- und Correal-Schuldner
VIII. Fiction der Cession bei der Stellvertretung in Eingehung von Verträgen und vertragsähnlichen Obligationen
B. Utiles actiones des Vertretenen in Fällen indirecter Vertretung
382
1. Utiles actiones des Vertretenen wegen mangelnden Interesses des Vertreters
A. Die auf amtlicher Berufung beruhende Stellvertretung der Tutoren, Curatoren, Vorsteher juristischer Personen und selbst der Obervormundschaftsbehörden betreffend, so fehlt meistens dem Vertreter ein Rechtsinteresse, die für den Vertretenen begründeten Klagen sich vorzubehalten, weshalb dieselben in der Regel gleich durch fingirte Cession als utiles actiones suo nomine auf den Vertretenen übergehen
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