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Abschn. I. Bereicherung durch den Verlierenden selbst
A. Ohne Rechtsgeschäft zwischen den Parteien
B. Vermittelst eines Rechtsgeschäftes zwischen den Parteien. (condictiones datorum.)
A. Begründung der Klage
Repetitio nulla est ab eo qui suum recepit
Modificationen des Principes durch billige Rücksicht auf den Empfänger
B. Gegenstand der Klage
Abschn. II. Bereicherung durch Vermittelung eines Dritten
A. Bereicherung in Folge eines Rechtsgeschäftes der Mittelsperson
Abschn. III. Bereicherung durch Handlungen des Gewinnenden selbst
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