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Erläuterung, die vom Fürstenthums-Gerichts-Direktor Wentzel entworfene Skizze des Schlesischen Lokal-Rechts betreffend
IX
1. Kap. Von den Orten, an denen das Lokal-Recht auf geschriebenen Quellen beruht
17
2. Abschn. Von denjenigen Orten, an denen die Quellen als geschriebene Gesetze zu betrachten sind
3. Abschn. Von denjenigen Orten, an denen die Quellen nicht als geschriebene Gesetze zu betrachten sind
2. Kap. Von den Orten, an denen Gewohnheits-Rechte, die nicht erkennbar auf geschriebenen Quellen beruhen, als Lokal-Rechte angewendet werden
427
1. Abschn. Von den Orten, an denen gar keine Güter-Gemeinschaft unter den Eheleuten stattfindet
1. Abth.: Von den Orten, an denen bei Trennung der Ehe durch den Tod der Wittwer 2/3 und die Wittwe 1/8 des Nachlasses erhält
2. Unterabth.: Von den Orten, an denen diese Drittelung nur bei der Konkurrenz von Kindern des Verstorbenen stattfindet
1. Hauptst.: Von den Orten, an denen diese Drittelung in allen Fällen stattfindet, insofern nur Kinder konkurriren
432
I. Von denjenigen Orten, an welchen, wenn keine Kinder vorhanden sind, gar kein Lokal- Recht zur Anwendung kommt
433
II. Von denjenigen Orten, an welchen, wenn keine Kinder vorhanden sind, nach Gewohnheits-Recht in die Immobilien und in das Mobiliar-Vermögen abgesondert sukzedirt wird
433
2. Abth.: Von den Orten, an denen bei Trennung der Ehe durch den Tod, der überlebende Ehegatte die eine, und die Kinder die andere Hälfte des Nachlasses erben
437
3. Abschn. Von den Orten, an denen eine uneigentliche, erst beim Tode des einen Ehegatten, ihre Wirkung äußernde Güter-Gemeinschaft besteht
446
1. Abth.: Von den Orten, an denen die uneigentliche Güter-Gemeinschaft durch Vererbung oder Dauer der Ehe durch Jahr und Tag entsteht
2. Abth. Von den Orten, an denen die uneigentliche Güter-Gemeinschaft nur durch Vererbung entsteht
3. Abth.: Von denjenigen Orten, an denen die uneigentliche Güter-Gemeinschaft nur durch Dauer der Ehe durch Jahr und Tag entsteht
452
Alphabetisches Orts-Verzeichniß
[Faltblätter]
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