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2. Abschn. Geschichtlicher Rückblick auf die Verwaltung der öffentlichen Stiftungen in Württemberg
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3. Abschn. Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltung der öffentlichen Stiftungen
§ 1. Unmittelbare Aufsicht über die Stiftungen
§ 3. Verhältnisse der Mitglieder des Stiftungsraths in gemischten Orten
§ 4. Verwaltung der Stiftungen in Theilgemeinden. Art. 8 des Gesetzes vom 17. September 1853
§ 5. Die Ausscheidung der Armenstiftungen, nach dem Gesetz vom 17. April 1873. Zusätze und Erläuterungen zu §§ 1 bis 5
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§ 11. Die Körperschafts- (Stiftungs-) Förster und das Forstschutzpersonal nach dem Gesetze vom 16. August 1875
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§ 19. Prüfung und Genehmigung des Etats
§ 22. Die Behandlung der Einkünfte
§ 25. Insbesondere auf Armenunterstützung
§ 27. Die Armenstiftungen und die Verbindlichkeit der Gemeinden zur Armenunterstützung nach dem Gesetze vom 17. April 1873
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§ 30. Prüfung der Rechnung durch den Stiftungsrath und den Bürgerausschuß
§ 35. Stiftungs-Konfraternität (Verbrüderung)
§ 38. Bezeichnung der zur Kognition des gemeinschaftlichen Oberamts geeigneten Fälle
§ 41. Einsendung der Etats und Rechnungszustandsberichte
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