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I. Allgemeine Begriffe - Quellen der Regeln für den Beweis und dessen Führung - Uebersicht der besondern positiven Vorschriften, welche hieher gehören
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III. Bestimmung des Grundsatzes: Was schon erwiesen ist, bedarf keines weitern Beweises - imgleichen über das Notorische
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IV. Ueber das Geständniß, und dessen rechtliche Wirkung
V. Ueber die Vermuthungen
3. Nähere Bestimmung der qualificirten oder Rechtsvermuthungen, und wesentliche Verschiedenheit derselben von der einfachen Vermuthung oder sogenannten praesumtio hominis
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5. 6. 7. Nicht jede Vermuthung oder Wahrscheinlichkeit, deren die Gesetze erwähnen, ist darum schon als Rechtsvermuthung zu behandeln...
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8. Daraus, daß den Rechten nach etwas nicht zu vermuthen ist, läßt sich noch keine Rechtsvermuthung für das Gegentheil herleiten
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VI. Wer muß beweisen?
1. Angabe einer allgemeinen Regel und deren Begründung überhaupt
2. Vergleichung mit einigen andern Grundsätzen
3. Widerlegung der Regel: Wer etwas bejahet, muß beweisen, nicht der Verneinende
12. 13. Erklärung der Gesetzstellen des Römischen und Canonischen Rechts, welche für die gedachte Regel angeführt zu werden pflegen
204
4. Nähere Erläuterung der allgemeinen Regel nach den einzelnen Forderungen derselben
18. 19. Was eigentlich zur Begründung eines Rechts u. s. w. gehört, muß bewiesen werden; dabei ist sorgfältig zu unterscheiden, was zum Grunde der Klage, der Einreden und fernern Vorträge zu rechnen ist
241
20. 21. 22. 23. 24. 25. Anwendung hievon auf diejenigen Fälle, in welchen über die Veranlassung eines Schadens und in wiefern Jemand diesen zu verantworten habe, gestritten wird
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28. Wem liegt der Beweis ob, wenn suis heredibus das beneficium abstinendi wegen der Immixtion bestritten wird
269
29. Imgleichen wenn ein Schuldner sich gegen den Cessionar des Gläubigers auf das Anastasionische Gesetz beruft
275
30. 31. 32. Ferner wenn über die Gültigkeit eines Geschäfts in Ansehung der Form ein Streit entsteht
278
34. 35. Ueber die nöthige Vorsicht des Richters bei Abfassung des Beweiserkenntnisses in Fällen der in dem Klagevortrag anticipirten Replik des Klägers, imgleichen der als Einrede vorgebrachten Bestreitung des Klagegrundes und wiederum der in der Form eines bloßen Ableugnens vorgetragenen Einrede des Beklagten
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37-40. In welcher Ordnung den Parteien die Beweisführung ihrer verschiedenen Anträge der Reihe nach obliege
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