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4. Frage. An welche Obrigkeit, und unter welchem Bedingniß wird die Laudemial-Entrichtung geleistet?
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8. Frage. Wie wird das Laudemium bey Innungen oder Communitäten, welche emphyteutische Gründe haben, bezogen?
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10. Frage. Ist das Laudemium nur bey Besitzes-Veränderungen unter Lebenden, oder auch in Erbsfällen abzunehmen?
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12. Frage. Ist das Laudemium bey Versteigerungen von dem Schätzungs-Werthe, oder Ausrufs-Preise (de praetio Fisci) oder von dem Meistbothe abzunehmen?
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17. Frage. Ist der Grundherr das Laudemium zurück zu ersetzen schuldig, wenn ein Kauf- und Verkaufs-Vertrag propter Lesionem ultra Dimidium rückgängig wird, und ist der Grundherr berechtiget, in einem solchen Falle, ein doppeltes Laudemium abzunehmen?
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19. Frage. Auf welche Art hat der Grundherr vorzugehen, wenn ein gegründeter Verdacht vorhanden ist, daß ein Käufer um das Laudemium zu vermindern, eine geringere Kaufs-Summe angegeben habe?
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20. Frage. Ist das Laudemium bey einer in der dritten Tagsatzung im Executions-Wege unter dem Schätzungs-Werthe verkauften Realität von dem Schätzungs-Werthe, oder von dem Verkaufs-Preise abzunehmen?
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21. Frage. Ist ein Kauf und Verkauf eines emphytevtischen Grundes vor der Entrichtung des Laudemii vollkommen gültig?
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