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2. Neue Connossements-Clauseln, von Rhedern eingeführt, um die ihnen durch ihr Landesrecht, den Verladern und deren Rechtsnachfolgern gegenüber, aufgelegte Verantwortlichkeit zu beschränken
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3. In welchem Umfange die Eisenbahnen für Verlust oder Beschädigung der durch sie transportirten Frachtgüter haften?
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5. Maß der Haftung, welches von den derzeit in Deutschland bestehenden Land- und Flußtransport-Versicherungsgesellschaften den Versicherten gegenüber innegehalten zu werden pflegt
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