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10. Ueber die zweckmäßige Bestimmung der in vorkommenden Fällen anzustellenden, oder bereits angestellten Klage
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11. I. Der Gerichtsstand der belegenen Sache, als das allein zuständige forum dinglicher und possessorischer Klagen. II. Der Gerichtsstand einer geführten Verwaltung ist ausschließend, sowol zum Besten des Klägers, als auch des Beklagten angeordnet
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12. Ueber den privilegirten Gerichtsstand, welcher personis miserabilibus nicht nur als Beklagten, sondern auch als Klägern beigelegt wird. - Vorläufig etwas von privilegirten Gerichtsständen überhaupt
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13. Kurze Bemerkungen über die executivische Klage und deren Unzulässigkeit aus Handschriften, die keine causa debendi enthalten
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15. Nähere Erläuterung des Satzes, daß Einreden kein Geständniß der Klage enthalten, - excipiens non confitetur
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16. Beitrag zur Erörterung der streitigen Rechtsfrage: Wem bei der negatorischen Klage die Beweisführung obliege? veranlaßt durch Hufeland's neuere Revision dieser Streitfrage
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