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II. Ueber die Frage: Ob und in wiefern eine Handschrift, wogegen die Nichtigkeitsklage bereits angestellt ist, den Executivproceß begründen könne?
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5. 1) Ueber die Richtigkeit einer abgetrennten Schuldforderung, und die Regreßklage gegen den Cedenten; 2) Ueber die Einrede der nicht gehörig geschehenen Denunciation, und die Replik, daß die Vertretung von Seiten des Cedenten nichts würde geholfen haben. 3) Von der Entschädigung, welche derjenige, der eine unrichtige Forderung abgetreten hat, dem andern leisten muß, und ob solche nach den Grundsätzen von der eigentlichen Evictionsleistung zu beurtheilen sei
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6. Von der Einrede der Compensation, und den Rechtsmitteln, wodurch der Beklagte seine Gegenforderung klagend verfolgen kann, wenn er mit jener Einrede etwa abgewiesen sein sollte
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7. Von der Paullianischen Klage in Ansehung einer, zum Nachtheil anderer Gläubiger geschehenen Verpfändung
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8. Beitrag zu der Lehre, daß der Dolus des Käufers den Uebergang des Eigenthums der verkauften Sache hindert, und den Verkäufer berechtige, die verhandelte Sache mittelst der Eigenthumsklage zu verfolgen
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9. Einige Zweifel gegen Schmidts Theorie von der verschiedenen Wirkung der sogenannten condictionis ex chirographo, und der aus einer Handschrift angestellten Executivklage
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