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Was in Hinsicht auf das Vermögen der Eheleute Rechtens sey, wenn keine Gemeinschaft der Güter errichtet worden ist? § 86
1
Es wird vermuthet, daß das während der Ehe erworbene Vermögen von dem Manne erworben worden sey, diese Vermuthung kann jedoch durch den Beweis des Widerspieles entkräftet werden. § 87
2
Welche Ausnahmen von der Regel, daß jedem Ehegatten die Verwaltung seines Vermögens gebühre, Statt haben? § 88
3
Der Mann, welcher das weibliche Vermögen verwaltet, kann nicht verhalten werden, über die bezogenen Nutzungen Rechnung zu legen, wenn er sich nicht ausdrücklich hierzu verbunden hat. § 89
5
Ob der Mann, der das weibliche Vermögen verwaltet, den Ersatz des von ihm gemachten Aufwandes fordern könne? §§ 91 und 92
9
Auch die Gattinn, welche die Fruchtnießung nicht aber zugleich die Verwaltung ihres Vermögens dem Manne eingeräumet hat, ist über die bezogenen Nutzungen Rechnung zu legen nicht schuldig... § 93
11
Die Gattinn kann über ihr Vermögen, ungeachtet der dem Manne überlassenen Fruchtnießung derselben, beliebig verfügen, wenn nicht das ihm auf ein unbewegliches Gut überlassene Fruchtnießungsrecht in die öffentlichen Bücher eingetragen worden ist... § 94
13
In welchen Fällen die dem Manne ausdrücklich auf eine gewisse Zeit, oder auf immer eingeräumte Fruchtnießung des weiblichen Vermögens widerrufen werden könne? § 95
15
Was für Rechte stehen, wenn die Gattinn ihr Vermögen selbst verwaltet, dem Manne in Hinsicht auf diese Verwaltung zu? § 96
16
Welche sind die den Witwengehalt betreffenden gesetzlichen Vorschriften, je nachdem derselbe in einer jährlichen Summe Geldes, in jährlich abzureichenden Naturalien, in einem Capitale, oder in einem unbeweglichen Gute bedungen worden ist? § 98
18
Es steht weder der Witwe, noch den Erben des Mannes zu, die bestimmte Gattung des Witwengehaltes in eine andere, z.B. die Naturleistung in eine Geldleistung, und umgekehrt, eigenmächtig umzuwandeln... §§ 99 und 100
20
Kann das Recht auf den Witwengehalt durch Intabulirung auf ein unbewegliches Gut des Mannes in ein dingliches umgewandelt werden...? § 104
27
Wird das, was der Mann seiner Gattinn zum Putze gegeben hat, im Zweifel für gelehnt, oder für geschenkt angesehen? § 107
30
Ob ein Geschenk, welches ein verlobter Theil dem andern macht, und ob ein Geschenk, welches ein Dritter dem einen oder dem andern verlobten Theile macht, bey nicht erfolgender Ehe widerrufen werden könne? § 108
32
Wenn Eheleute ein wechselseitiges Testament errichten, kann jeder Theil dasselbe ganz oder zum Theile auch einseitig widerrufen... §§ 110-112
36
Gründe, aus welchen sowohl einseitige, als wechselseitige Erbverträge von Eheleuten, nicht von andern Personen errichtet werden können. § 114
40
Kann ein verurtheilter Verbrecher, kann ein gerichtlich erklärter Verschwender einen gültigen Erbvertrag errichten?... § 117
44
Der Ehegatte, welcher einen Erbvertrag errichtet hat, wird dadurch nicht gehindert, über sein Vermögen unter Lebenden beliebig zu verfügen... § 119
48
Daher ist der Vertragserbe nicht berechtiget, der künftigen Erbschaft wegen eine Sicherstellung zu fordern... § 120
50
Der Erblasser kann, ungeachtet des über sein ganzes Vermögen errichteten Erbvertrages, über einen reinen Viertheil desselben auch letztwillig verfügen... § 121
52
Ein Erbvertrag zum Nachtheile des Vertragserben kann nicht widerrufen, wohl aber zum Nachtheile eines Dritten, welcher darin bedacht worden ist, auch eigenmächtig aufgehoben, oder abgeändert werden. § 123
56
Welche Vorschriften sind anzuwenden, wenn über die Fruchtnießung des Vermögens auf den Fall des Ueberlebens ein Vertrag errichtet wird?... § 125
58
Kann derjenige, dem eine solche Fruchtnießung ertheilet worden ist, Sicherstellung des ihm zugedachten Rechtes verlangen... § 126
60
Worin liegt der Grund der Verschiedenheit der Rechtswirkung in dem einen und dem andern Falle? § 127
62
Was ergibt sich noch für ein Unterschied zwischen einem Erbvertrage und einem Vertrage, wodurch einem Ehegatten die Fruchtnießung des Vermögens ertheilet wird, in Hinsicht auf das den Kindern des Verleihers zustehende Einlösungsrecht... § 128
62
Auch, wenn der überlebende Ehegatte, dem der Fruchtgenuß des Vermögens ertheilet worden ist, sich wieder vereheligt, steht den Kindern des verstorbenen Ehegatten das Einlösungsrecht zu. § 129
63
Was ist Rechtens, wenn ein Ehegatte, dem die Fruchtnießung des Vermögens auf den Fall des Ueberlebens ertheilt worden ist, zugleich Anspruch auf den gesetzlichen Erbtheil macht... § 130
66
Welche sind die Fälle, in denen die Absonderung des Vermögens bey Lebzeiten beyder Eheleute Statt hat? § 131
69
Was für ein Grundsatz muß in Hinsicht auf die Absonderung des Vermögens aufgestellet werden, wenn über das Vermögen des Mannes bey dessen Lebzeiten ein Concurs ausbricht? § 132
69
Was für ein Recht hat dann die Gattinn in Ansehung des auf Ueberleben bedungenen Heirathsgutes? § 133
71
Kann sie nicht, wenn das Heirathsgut nicht auf Ueberleben bedungen worden ist, begehren, daß ihr derselbe aus der Concursmasse erfolget werde? § 134
73
In wie weit ist der Gattinn Sicherstellung ihres Heirathsgutes zu leisten, und wie muß dieselbe geleistet werden? § 135
74
Die Gattinn ist berechtiget, den Genuß des Heirathsgutes anzusprechen, jedoch haben zwey Ausnahmen von dieser Regel Statt. § 136
76
Kann sie die Erfolglassung, kann sie die Sicherstellung der Widerlage, kann sie den Genuß derselben bey der Lebenszeit des in Concurs verfallenen Mannes ansprechen? § 138
79
Bey einem über das Vermögen des Mannes ausgebrochenen Concurse hört die errichtete Gemeinschaft der Güter auf. § 140
82
Die Gattinn kann das ihr aus einer allgemeinen Gütergemeinschaft zukommende Recht wider die Concursmasse ihres Mannes nicht geltend machen... § 141
83
Wenn die Gattinn in Concurs verfällt, bleiben die Ehe-Pacte in Rücksicht ihrer Rechte sowohl, als jener ihres Mannes unverändert. § 142
85
Was ist Rechtens, wenn über das Vermögen des Mannes bey dessen Lebenszeit ein Concurs eröffnet wird? § 143
87
Bey einer freywilligen Scheidung hängt die Fortdauer oder Abänderung der Ehe-Pacte von dem Einverständnisse der Eheleute ab. § 144
88
Was ist in Hinsicht auf die Fortsetzung, oder Aufhebung der Ehe-Pacte im Falle einer gerichtlichen Scheidung Rechtens, wenn beyde Theile an der Scheidung Schuld tragen, oder kein Theil schuldig ist? § 145
90
Kann in diesem Falle ein Theil ohne Einwilligung des andern eigenmächtig von den Ehe-Pacten abgehen? § 146
91
Was ist in Hinsicht auf die Fortsetzung oder Aufhebung der Ehe-Pacte im Falle einer gerichtlichen Scheidung Rechtens, wenn ein Theil an der Scheidung Schuld trägt, der andere schuldlos ist? § 147
93
Was für rechtliche Folgen entspringen aus der auf Verlangen des schuldlosen Theiles von dem Gerichte bewilligten Aufhebung der Ehe-Pacte? § 149
96
Der schuldlose Theil kann auch den mängelnden anständigen Unterhalt fordern, die Ehe-Pacte mögen fortgesetzt, oder aufgehoben werden. § 150
97
Wenn eine Ehe ungültig erkläret wird, zerfallen auch die Ehe-Pacte. Welche sind die rechtlichen Folgen dieser Vernichtung? § 151
99
Auch wenn eine Ehe auf Verlangen beyder Ehegatten getrennet wird, erlöschen die Ehe-Pacte?... § 152
101
Was für rechtliche Folgen bringt eine durch Urtheil erkannte Trennung der Ehe in Hinsicht auf den schuldlosen, was für Folgen in Hinsicht auf den schuldigen Theil hervor? §§ 153, 154 und 155
103
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