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Wie die Bestellung des Heirathsgutes zu geschehen habe, wenn die Braut ein eigenes, zu einem angemessenen Heirathsgute hinlängliches Vermögen besitzt, und schon großjährig ist § 5
8
Wie, wenn sie kein eigenes, oder kein zu einem angemessenen Heirathsgute hinlängliches Vermögen besitzt §§ 7 und 8
10
Wann das Heirathsgut zu bestellen, und in welchem Maße es von den Aeltern oder Großältern zu bestellen sey § 9
13
Was Rechtens sey, wenn ein Streit entsteht, ob das Vermögen der Braut zu einem anständigen Heirathsgute hinreiche § 10
14
Was Rechtens sey, wenn Aeltern oder Großältern vorgeben, daß sie unvermögendl seyen, ein Heirathsgut mitzugeben oder dazu beyzutragen § 12
17
In welchen Fällen auch vermögende Aeltern oder Großältern von der Verbindlichkeit, ein Heirathsgut mitzugeben, oder dasselbe zu ergänzen, befreyet seyen § 13
18
Ob sie von dieser Verbindlichkeit befreyet seyen
Ob in Zweifel vermuthet werde, daß die Aeltern oder Großältern das ihrer großjährigen oder minderjährigen Tochter oder Enklinn bestellte oder schon zugezählte Heirathsgut aus eigenem Vermögen, oder aus dem Vermögen der Tochter oder Enklinn bestellet, oder zugezählet haben § 20
30
Ob und in wie weit ein Rechtszwang gegen Aeltern oder Großältern, oder diejenigen, die ein Heirathsgut aus blosser Freygebigkeit bestellet haben, Statt finde § 23
35
Was hat die Gattinn zu beweisen, wenn sie das Heirathsgut zurückfordert, und wie ist dieser Beweis zu führen
Welche sind die Gegenstände des Heirathsgutes, und was für ein Recht erlangt der Mann in der Regel auf dasselbe § 27
45
Welche sind die Fälle, in denen das Eigenthum des Heirathsgutes auf den Mann übertragen wird § 28
46
Was ist also Rechtens, wenn das Heirathsgut im baren Gelde oder in abgetretenen Schuldforderungen oder andern verbrauchbaren Sachen besteht § 29
46
Was für ein Unterschied in Ansehung der Rechtswirkungen ist zwischen dem Falle, als das Eigenthum des Heirathsgutes, und jenem, als nur das Fruchtnießungsrecht auf den Mann übertragen wird §§ 32 und 33
51
Ob, und in welchen Fällen eine Sicherstellung des Heirathsgutes begehret werden könne §§ 34 und 35
53
Welche Personen verbunden seyen, für die Sicherstellung des Heirathsgutes zu sorgen, und ob diese Verbindlichkeit nicht in gewissen Fällen erlassen werde § 37
58
In wie weit unser Gesetzbuch von dem Josephinischen in Betreff der Sicherstellung des Heirathsgutes abgegangen sey § 38
59
Was in Ansehung des Heirathsgutes Rechtens sey, wenn die Ehe durch den Tod aufgelöset wird §§ 39 und 40
61
Auf welche Art derjenige, dem das Heirathsgut zurückzustellen ist, sein Recht geltend zu machen habe §§ 41, 42 und 43
64
Ob die Widerlage bey Lebzeiten beyder Eheleute eine rechtliche Wirkung hervorbringe, und ob und in welchen Fällen die Sicherstellung derselben gefordert werden könne § 46
72
Was für eine rechtliche Wirkung die Widerlage nach dem Tode des einen oder des andern Ehegatten hervorbringe § 47
74
Was die Gattinn beweisen müsse, wenn sie nach dem Tode des Mannes die Widerlage anspricht, und ob sich eine Widerlage ohne Heirathsgut denken lasse § 48
75
Ob Aeltern oder Großältern schuldig seyen, das dem Sohne oder Enkel verschriebene Heirathsgut zu widerlegen § 50
78
Was für ein Recht die Gattinn habe, die Morgengabe zu fordern, wann ihr dieses Recht anfalle, und wann sie es geltend machen könne § 53
82
Wer den Beweis zu führen habe, wenn die Gattinn die Morgengabe anspricht, und der Gatte vorgibt, sie schon zugezählet zu haben § 54
84
Wie die Gütergemeinschaft unter Eheleuten eingetheilet werde, und welcher der Umfang derselben sey § 57
89
Wie der Vertrag lauten müsse, durch welchen eine allgemeine Gemeinschaft der Güter unter Eheleuten errichtet wird § 58
91
Ob unter dem gemeinschaftlichen Vermögen nur das erworbene, oder auch das ererbte verstanden, und was erfordert werde, daß die Gemeinschaft auch das ererbte Vermögen in sich begreife § 59
92
Ob das auf eine unentgeldliche Art unter Lebenden überkommene Vermögen zu dem erworbenen, oder zu dem ererbten zu rechnen sey § 60
94
Welche die Form einer partiellen Gütergemeinschaft, und ob sie bey Ermanglung derselben ungültig sey §§ 61, 62 u. 63
97
Warum das Gesetz ausser dem Verzeichniße des bey der Vereheligung vorhanden gewesenen Vermögens keinen andern Beweis zulasse § 64
102
Was es doch für Fälle gebe, in welchen dieses Verzeichniß nicht erforderlich zu seyn scheinet §§ 65 und 66
103
Ob die Gütergemeinschaft unter Eheleute ihren Wirkung sogleich nach ihrer Errichtung, oder wann sie dieselbe äußere, und ob der Vertrag, wodurch sie errichtet wird, widerruflich sey §§ 67, 68 und 69
105
Ob das aus diesem Vertrage entstehende Recht auf ein unbewegliches Gut des einen oder des andern Ehegatten vorgemerket werden könne §§ 70, 71 und 72
109
Ob und welche Wirkung diese Vormerkung bey der Lebenszeit beyder Ehegatten hervorbringe §§ 73 und 74
113
Ob vor der Theilung des gemeinschaftlichen Vermögens die von dem einen oder dem andern Gatten gemachten Schulden ohne Unterschied abzuziehen seyen, wenn die Gütergemeinschaft eine allgemeine ist §§ 75 und 76
117
Was in Hinsicht auf den Abzug der Schulden Rechtens sey, wenn eine partielle Gütergemeinschaft bedungen worden §§ 77 und 78
120
Welche Schulden aber auch, wenn eine partielle Gütergemeinschaft bedungen worden, vor der Theilung abzuziehen seyen § 79
123
Verschiedene Meinungen der Rechtsgelehrten über die Frage, wie die Theilung vorzunehmen sey, wenn Heirathsgut und Widerlage bedungen und eine Gütergemeinschaft errichtet worden ist §§ 80 und 81
125
Entscheidung dieser Frage im Falle einer errichteten partiellen Gütergemeinschaft, die sich nur auf das künftige Vermögen erstrecket § 82
128
Entscheidung derselben im Falle einer errichteten allgemeinen, oder einer partiellen, sich nur auf das gegenwärtige Vermögen erstreckenden, Gütergemeinschaft §§ 83, 84 und 85
130
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