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Den Aeltern des Erblassers gebührt der Pflichttheil nicht, wenn ein Kind vorhanden ist, welches auf das Erbrecht Verzicht gethan hat, oder...
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Der Pflichttheil gebührt ihnen auch dann nicht, wenn das vorhandene Kind aus andern Ursachen unfähig zu erben ist § 5
5
Ob einem Enkel der Pflichttheil gebühre, wenn die Mutter desselben ausser der Ehe geboren worden ist, die Großältern aber sich erst nach deren Tode geeheliget haben? § 12
14
Wenn ein Aelterntheil gestorben ist, fällt der Antheil an dem Pflichttheile, der demselben zugekommen wäre, dem noch lebenden Aelterntheile zu §§ 13, 14 und 15
15
Eben dieses ist auch Rechtens, wenn beyde Aeltern des Erblassers noch leben, ein Aelterntheil aber durch das Gesetz von dem Erbrechte ausgeschlossen oder rechtmässig enterbet worden wäre, oder auf das Erbrecht Verzicht gethan hätte...
20
Brüdern und Schwestern des Erblaßers, so wie dem überlebenden Gatten, gebührt kein Pflichttheil § 21
27
Ob es einerley sey, den Pflichttheil von dem ganzen Vermögen oder von dem zu berechnen, was einem Notherben nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre? § 22
27
Nur ein ausdrücklicher mit den gesetzlichen Förmlichkeiten versehener Widerruf einer ausdrücklichen Enterbung hat Statt §§ 23 und 24
29
Der Notherbe kann nicht als übergangen angesehen werden, wenn der Erblasser nur ein Codicill errichtet, oder in seinem Testamente einen Erben nur in einem Theile der Verlassenschaft eingesetzet hat § 36
48
Haben die Nachkommen eines enterbten Kindes einen Anspruch auf den Pflichttheil der großälterlichen Verlassenschaft? § 38
50
Der Notherbe ist ein wahrer Erbe, der Pflichttheil mag ihm unter was immer für einer Gestalt hinterlassen werden § 39
52
In denselben muß auch das, was ein Erbe oder Legatar in die Masse schuldig ist, eingetragen werden § 50
64
Die zum Aktivstand gehörigen Entitäten sind nicht nur zu beschreiben, sondern auch zu schätzen, auf eine Feilbiethung zu dringen ist der Notherbe nicht berechtiget, muß jedoch zur Schätzung zugezogen werden §§ 51 und 52
65
Eine von dem Erblasser zurückgelassene, oder bey dessen Lebenszeit, selbst gerichtlich, vorgenommene Schätzung ist nicht hinlänglich, und das Verboth des Erblassers, eine gerichtliche Schätzung vorzunehmen, wirkungslos § 53
68
Ob eine ohne Zuziehung der Notherben vorgenommene Schätzung ungültig und was Rechtens sey, wenn sie zugezogen worden sind, und bey der Schätzung nicht erscheinen? § 54
70
Schulden und Lasten, die schon bey Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, sind bey Berechnung des Pflichttheiles von dem Aktivstande abzuziehen § 55
71
Legate entgegen und andere erst nach des Erblassers Tode entspringende Laster sind nicht abzuziehen § 56
72
Folgen des Rechtssatzes, daß die Verlassenschaft bis zur Zutheilung zwischem dem Haupt- und dem Notherben ein gemeinschaftliches Gut sey § 57
74
Bey der Zutheilung muß also alle Vorsicht angewendet werden, daß der Notherbe im Pflichttheile nicht verkürzet werde § 58
75
Das, was ein Kind von dem Erblasser bey dessen Lebenszeit empfangen hat, wird in der Regel zum Pflichttheile nicht angerechnet §§ 59 und 60
76
Ob das Empfangene, wenn es der Anrechnung unterliegt in den väterlichen oder mütterlichen Pflichttheil anzurechnen sey? § 64
82
Das, was die Aeltern von dem Erblasser bey dessen Lebenszeit empfangen haben, wird in der Regel zum Pflichttheile angerechnet, diese Regel hat jedoch zwey Ausnahmen § 65
83
Was ein Notherbe aus der Verlassenschaft des Erblassers erhalten hat, wird ohne Ausnahme zum Pflichttheile angerechnet §§ 66 und 67
85
Das, was ein Notherbe von dem Erblasser bey dessen Lebenszeit empfangen hat, wird in der Regel auch in den gesetzlichen Erbtheil nicht eingerechnet § 71
94
Bey der testamentarischen Erbfolge hat keine Anrechnung des Empfangenen Statt, wenn sie der Erblasser nicht ausdrücklich angeordnet hat § 72
95
Fälle, in denen die Anrechnung zum gesetzlichen Erbtheile eben so, wie zum Pflichttheile, Statt hat §§ 74 und 75
98
Worin die Anrechnung zum gesetzlichen Erbtheile von der Anrechnung zum Pflichttheile sich unterscheide? § 76
101
Der Erblasser kann einem Kinde die Anrechnung zum gesetzlichen Erbtheile ausdrücklich erlassen § 77
103
Sie leidet aber eine Ausnahme in Hinsicht auf den zur Erziehung und Versorgung der übrigen Kinder nöthigen Unterhalt §§ 80 und 81
105
Auch das Empfangene, was der Anrechnung nicht unterliegt, muß sich ein Kind in dem Maße anrechnen lassen, als es zur Erziehung und Versorgung der Geschwister nothwendig ist § 82
107
Diese Art der Anrechnung ist aber auf die in § 792 des G. B. verordnete Anrechnung nicht anwendbar § 84
109
Wenn die Anrechnung zum gesetzlichen Erbtheile nach der in § 793 des G. B. vorgeschriebenen Art nicht geschehen kann, ist das früher begünstigte Kind in der Regel zu keiner Erstattung verbunden, ausser in so weit durch diese Begünstigung die übrigen Kinder in der nöthigen Erziehung und Versorgung verkürzet würden § 85
110
In welchem Werthe die empfangenen Gegenstände bey der Anrechnung zum Erbtheile anzusetzen seyen? §§ 86 und 87
112
Den Notherben gebührt auch, wenn sie rechtmässig enterbet worden, oder des Erbrechtes unfähig sind, der nothwendige Unterhalt § 89
116
Dem überlebenden Ehegatten gebührt aber der anständige Unterhalt, jedoch mit einer vierfachen Beschränkung §§ 90 und 91
118
Er gebührt ihm also nicht, wenn der Erblasser schon eine hinlängliche Vorsorgung getroffen hat § 92
119
Er gebührt ihm nicht, wenn er mit Einverständniß des andern Gatten, oder aus seinem Verschulden gerichtlich geschieden worden ist §§ 94 und 95
121
Er gebührt ihm nicht, wenn er sich denselben durch sein Natural- oder Industrial-Capital zu verschaffen im Stande ist § 96
124
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