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1. Abschn. Von dem den Reichsständen zustehenden Recht der ersten Instanz
1. Periode. Von Reichsständischer Erwerbung der ersten Gerichtbarkeit
Die Kaiserlichen Gnadenbriefe bahnten den ersten Weeg zur Ständischen Landeshoheit, die durch den W. F. anerkannt wurde § 2
2
Vertheilung der eroberten teutschen Länder unter Klodwig. Entstehung der edlen Männer - Dynsten - der Patrimonial- oder Eigen- und Grundgerichtbarkeit § 3
6
Ihre Gerichtbarkeit, so wie ihre Ernennung hiengen allein von den Merovingern und Karolingern ab; die Stellen waren nicht erblich, doch wurde nicht leicht den Söhnen die väterliche Würde entzogen § 6
15
Derselben Wiederherstellung unter Carl dem Grosen. Abschaffung der Herzogthümer und Herzoge. Entstehung der missi regii. Derselben Gerichtbarkeit § 8
18
Wiedererrichtung der Herzogthümer unter Ludwig dem Teutschen, und deren Einfluß auf die königliche Macht § 9
20
Verfall des königlichen Ansehens durch die grose Freigebigkeit Teutschlands Regenten in Ertheilung der Gnadenbriefe, Befreyungen, oder auf Kosten der Krone gemachten Schenkungen, durch Exemtionen von den Untergerichten, oder daß Bischöfe und Aebte mit den Richterstellen im Land beliehen wurden, so wie durch Befreyung aller Bischöffe und Aebte von der Gaugrafen Gerichtbarkeit § 11
23
Ferneres Sinken durch entstehende Erblichkeit der Herzogthümer und Grafschaften. Ursache dieser Erblichkeit § 12
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Weiterer Verfall der Kaiser Macht durch die ertheilte kaiserliche Gnadenbriefe, Verschleuderung der Domainen, der Regalien, - durch innerliche Kriege und Uneinigkeit der Kaiser mit den Päbsten § 14
28
Friederichs II. Constitutionen de 1220 und 1232 rücksichtlich der Reichsständischen Gerichtbarkeit und Rechte § 16
34
Bestreben der Reichsstände, sich von den kaiserlichen Gerichten, die immer mehr verfielen, zu befreyen § 17
37
Die Kaiser sind noch alleinige Landesherrn in Teutschland, und wo Sie sich befinden, entscheiden Sie die an sie gebrachten Klagen § 18
39
2. Periode. Von der Reichsständischen gesetzlichen Erwerbung der ersten Instanzen
Der Reichsstände durch die K. G. O. de 1495 festgesetztes ausschließendes erstes Instanzenrecht § 23
53
2. Abschn. Von der unerlaubten Instanzenvermehrung, insbesondere von der so gewöhnlich gewordenen Berufung an das Cabinet oder Cabinetsinstanz, auch Berufungen vom Gericht an die Person des Herrn
Gesetzwidrigkeit der Eingriffe in die Kaiserliche Gerichtbarkeit, durch Anstellung mehrerer als der hergebrachten Instanzen § 30
71
Untersuchung, ob der Kaiser bey neuer Einrichtung des K. G. 1495 seine Jurisdiction demselben abdicative oder communicative übertragen § 32
75
Versuch der Reichsstände, die kaiserliche Gerichtbarkeit zu untergraben, a) durch den Unterthanen auferlegte Ende nicht zu appelliren, und sonstige ständische Appellirungsverbote. Rüge desselben § 33
85
b) Durch Vermehrung der Solennien, Einführung von Succumbenzgelder, Fatalienverkürzung, Arrest u. dgl. Reichsgerichtliches Benehmen dagegen und fiscalische Excitationen § 34
91
Folgen und Bestrafung der landesherrlichen eigenmächtigen Behandlung der Privat- und Civilsachen als Polizeygegenständen § 41
112
Weitere Abtheilung der unerlaubten Cabinetsinstanzen und Abziehung der an die Reichsgerichte gehörigen Rechtssachen an eine ungeeignete Instanz § 42
116
Untersuchung der Frage: ob ein Landesherr an seinem Cabinet ein formirtes gehörig besetztes Gericht anstellen und daselbst Rechtsstreitigkeiten entscheiden dörfe? Gründe dafür § 45
122
Reichspraxis und Reichsgerichtliche Decrete excitiren gegen Cabinetsjustitz und Vervielfältigung der Instanzen, oder wegen Appellation an die Person des Herrn, den Fiscal - verweisen und bestrafen solche - cassiren die an diesen Gerichten ergangenen Urtheile als nichtig, erkennen Mandata dagegen, befehlen die Abstellung derley Instanzen auf das schärfste § 47
128
Unfug einiger Reichsritter durch Reichsgesetzwidrige Besetzung ihrer Gerichte und unerlaubte Appellationen von den Beamten an ihre Person § 48
138
Reichsritterliches Recht der ersten Instanz. Untersuchung der Frage: ob sie in zweiter Instanz Richter seyn dörfen? Verneinung derselben § 49
140
Sie werden desfalls von den Reichsgerichten mit fiscalischer Vorladung und mit Verweisen bestraft § 50
145
Untersuchung, ob die Ritterschaften Appellationen von den Aussprüchen der Ortsherrlichen Gerichten annehmen dörfen, oder, ob solche an die Reichsgerichte gebracht werden müssen? Kammergerichtliche Erkenntnisse hierüber § 51
148
Den Landesherrn steht aber doch eine Untersuchung: ob seine Gerichte rechtlich verfahren? zu - welche Weege hier einzuschlagen und was hier erfoderlich sey? ob sie Commissionen zur Untersuchung der Justitzpflege ernennen dörfen? § 52
153
Erörterung der Frage: ob in Sachen, wo die Appellationssumme vorhanden, statt zu appelliren Revision gesucht werden dörfe? Gründe dafür § 53
163
Reichsgerichtliche Präjudicien, welche solches verbieten, und als unerlaubte Instanzenvermehrung ansehen § 57
187
Unerlaubt ist es, eine unmittelbare Herrschaft den Gerichten eines andern Reichslandes zu unterwerfen, und dadurch Instanzen zu vervielfältigen, oder die Rechtssachen den Reichstribunalen zu entziehen. Fiscalische Excitation dagegen § 58
190
Anlagen
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