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Einführungsgesetz
1. Abschn. Allgemeine Vorschriften
II. Unterabschn. Das sog. internationale Privatrecht, (die räumliche Herrschaft der Rechtsnormen oder Anwendung deutscher und ausländischer Gesetze oder Gesetzeskollision)
Sekt. A. Die im EG. geregelten Gegenstände des internationalen Privatrechts
17
4. Abschn. Uebergangsvorschriften. Vorbemerkung
141
IV. Unterabschn. Familienrecht
Sekt. D. Partikularrechtliche Regelung des ehelichen Güterrechts im rechtsrheinischen Deutschland, abgesehen von Baden (rheinisches Recht)
208
Sekt. F. Verhältniß der AG. der einzelnen Bundesstaaten unter einander, soweit das eheliche Güterrecht in Betracht kommt. - Unter welchen Rechtsnormen stehen bez. des ehelichen Güterrechts und des damit zusammenhängenden Erbrechts, Deutsche, welche am 1. I. 1900 in einem anderen Bundesstaat wohnen, als demjenigen, dessen eheliches Güterrecht für sie maßgebend ist?
217
VI. Unterabschn. Sind der Landesgesetzgebung bez. des Uebergangsrechts Grenzen gezogen? Kann z. B. die Landesgesetzgebung dem BGB. auch dort rückwirkende Kraft beilegen, wo es das EG. nicht gethan hat? Können auch erst nach dem 1. I. 1900 Ausführungsgesetze erlassen werden? Können die erlassenen AG. verändert, verbessert und ergänzt werden?
246
Anhang II. Wirkungen des BGB. und der neuen CPO. bezüglich der Rechtsvermuthungen der früheren Gesetze und der Auslegung der Rechtsgeschäfte. - Prozessuales
251
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