![]() |
![]() |
![]() |
|
| |
II. Der letzte Inhaber eines Wechselbriefs kann wohl mit dem Acceptanten wegen der Zahlung auf einige Zeit übereinkommen; wenn aber dieser vor der Verfallzeit fallirt: so kann jener die Zahlung contremandiren und seinen Regreß nehmen
6
III. Von der Verbindlichkeit des Trassaten zu acceptiren, wenn er solches dem Ausgeber des Wechsels versprochen hat
9
IV. Nöthige Vorsicht des Wechselinhabers bey der Regreßklage, wenn er einige Giranten überspringen will
13
VI. Der verwirkte Regreß gegen die Vormänner, welche in Wechselplätzen wohnen, ist auch gegen denjenigen unter ihnen verwirkt, dessen Wohnort kein Wechselplatz ist
24
VII. Ob dem Wechselinhaber, welcher dem Acceptanten zugeschrieben, daß er den Wechsel ihm einstweilen a Conto notiren solle, weil er nächstens darüber disponiren werde, wenn der Acceptant auf den Verfalltag fallirt, der Regreß gegen den Trassanten zustehe
28
VIII. Wenn die beyden letzten Giranten dem regreßnehmenden Präsentanten oder letzten Giratar, die bey der Protestation gemachten Fehler übersehen: so können sie von ihren Vormännern ein Gleiches nicht fordern
32
IX. Der Inhaber eines Wechselbriefs aus einem bloßen Indossament kann nicht weiter giriren, der Remittent aber contremandiren
34
X. Der Acceptant per honor des Trassanten hat gegen die Giranten, wenn jener fallirt, keinen Regreß
37
XII. Von der Klage des Acceptanten eines Wechsels nach dessen geschehener Bezahlung an die trassirende Societätshandlung
44
XIII. Ob einem Wechselinhaber, welcher eine Abschlagszahlung mit baarem Gelde und den Rest des Geldes mit Assignationen nicht annimmt, der Regreß nach Wechselrecht zustehe
48
XIV. Der Acceptant, wenn er mit dem Präsentanten über die Bezahlung conveniret, lauft Gefahr, wenn er nicht die Worte im letzten Giro oder Ordre ausstreichet, oder bey der Acceptation die Uebereinkunft auf den Wechselbrief notiret
54
XVI. Wer bey Ausstellung eiens Wechsels nicht wechselfähig war, kann aus diesem Wechselbrief, wenn er wechselfähig wird, nicht anders wechselmässig belangt werden, als wenn er sich ausdrücklich nach Wechselrecht verbunden hat
60
XVIII. Wenn in einer Wechselordnung nichts verordnet, gleichwohl das Wechselrecht in Uebung ist: so wird die Verjährungszeit auf 30 Jahre angenommen, und der Wechsel behält so lange seine Kraft
65
XIX. Wenn der Inhaber eines eigenen Wechsels, in welchem sich einer von drey und drey vor einen, in solidum, verbunden haben, von einem derselben eine Abschlagszahlung annimmt: so geht dadurch das Wechselrecht nicht verlohren, und er kann die andern Mitschuldner auf den Rest belangen
68
XXIII. Wer aus einem bloßen Giro den ihm anvertrauten Wechsel verkauft, kann, wenn er dazu nicht Ordre hatte, und der Wechsel protestirt wird, an seinen Giranten nur wegen des Protests und Briefporto seinen Regreß nehmen
89
XXIV. Die Protestation eines Wechsels hält eben so wenig, als das außergerichtliche Mahnen den Lauf der Wechselverjährung auf
95
XXV. Ob ein Indossant einen Wechsel, wegen nicht erhaltener Valuta contremandiren, und bey der Wechselklage interveniren könne
108
XXVI. Ein Indossatar pro cura, welcher am Verfalltag den Wechsel beym Acceptanten zu erheben verabsäumt, ist dem Indossanten für allen Schaden, der daraus entstanden ist, zu haften schuldig
110
XXVIII. Enthält einen Fall, wo ein Acceptant einen von einem nicht wechselfähigen Menschen ausgestellten Wechselbrief dennoch zu zahlen schuldig ist
118
XXIX. Zur Regreßnahme an den Ausgeber eines eigenen Wechsels bedarf es keines Protestes, wenn er schon wegen Zahlung des Wechsels sich an einen andern Ort domiciliiret hat
130
XXXI. Wenn in einem Lande kein Wechselrecht eingeführt ist, gleichwohl jemand einen Wechsel auf sich ausgiebt, dieser aber in Landen, wo Wechselrecht eingeführt ist, girirt wird: so wird gegen den Giranten Protest wegen Nichtzahlung erfordert, nicht gegen den Ausgeber
137
XXXIII. Wenn ein Giratar und Wechselinhaber dem Acceptanten, mit Bewilligung seines Giranten zur Zahlung Frist giebt: so bleibt das Wechselrecht gegen diesen von Bestand, an die Vormänner aber, die nicht consentirt haben, ist solches verlohren
154
XXXV. Nöthige Vorsicht vor den Inhaber eines gezogenen girirten Wechsels bey anzustellender Regreßklage
164
XXXVI. Von der Wechselklage gegen den Trassanten und Acceptanten, wenn beide ganthmäßig sind, und des ersten Verbindlichkeit auch alle Kosten zu erstatten
173
XXXVII. Von der Regreßnahm aus einem an einem andern Ort, wo kein Wechselrecht gilt, trassirten, aber nicht acceptirten Wechsel
183
XXXVIII. Wenn der Trassant selbst der letzte Inhaber seines mehrfach girirten Wechsels ist: so steht ihm beym Mangel der Acceptation oder Zahlung gegen seinen oder die vorhergehenden Giranten kein Regreß zu
186
XXXXI. Nöthige Vorsicht für einen bloßen Bevollmächtigten, wenn er auf Verlangen seines Bevollmächtigers desselben baare Gelder per Wechsel übermachen solle
200
XXXXII. Wenn der Acceptant eines trassirten Wechsels auch nur einen Tag vor dem Verfalltag, ohne Rückgabe des Wechselbriefs zahlt: so kann er sich der Einrede der Zahlung gegen den folgenden Indossatar nicht bedienen
205
XXXXIII. Wenn einer von mehrern in solidum verpflichteten Wechselschuldnern den Wechsel zur Verfallzeit prolongirt: so können die andern, welche die Prolongation nicht unterschrieben haben, binnen solcher Zeit das Wechselrecht präscribiren
212
XXXXIV. Die Wechselrechte, welche an dem Orte Statt haben, wo der Wechselbrief ausgestellt ist, haben nicht, allemal im Wohnort des Wechselschuldners Anwendung
220
XXXXV. Wenn der Bezogene, nach geschehener Bezahlung des Wechsels, gegen den Trassanten, der ihm keine Bedeckung gemacht hatte, auf Ersatz des gezahlten Wechsels und Schadloshaltung klagen muß: so kann er solches nach Wechselrecht fordern
237
XXXXVI. Ob dem Wechselinhaber, welchem die Regreßnahme im Wechselprozeß wegen Versäumniß aberkannt worden ist, den ordentlichen Prozeß zu ergreifen zustehe
245
XXXVII. Von der Vorsicht desjenigen, welcher per honor des Ausgebers eines eigenen Wechsels zahlen will
253
L. Wenn ein Indossament gültig ist: so kann daraus wechselmässig geklagt werden, wenn gleich der Wechselbrief ungültig ist
276
LII. Vom Verfalltag eines nach Martini zahlbaren Wechsels, und dem davon abhangenden Wechselrecht
299
LIII. Wenn die in den Gesetzen des Landes, wo ein trassirter Wechsel gezogen wird, vorgeschriebene Form nicht durchaus beobachtet worden ist: so ist solches bey der Regreßnahme dem Wechselprozeß nicht leicht hinderlich, und kann dem Acceptanten nicht zum Vorwand dienen
303
![]() |
![]() |
![]() |
|
| |