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Rubo: Versuch einer Erklärung der Fragmente lex II, III, IV, LXXXV Dig. de verborum obligationibus (45,1)
I
1. Abschn. Einleitung
2. Abschn. Von der Theilbarkeit und Untheilbarkeit derjenigen Obligationen, welche stricti iuris sind, und in welchen nur Ein Creditor und Ein Debitor einander gegenüber stehen
1) Eine Obligation ist untheilbar, weil die eigenthümliche Beschaffenheit des Objects keine Theilung zuläßt
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2) Das Object einer obligatio stricti iuris läßt zwar seiner natürlichen Beschaffenheit nach Theilung zu, die Obligation ist aber dennoch ihrer Form wegen untheilbar
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3. Abschn. Von der Theilbarkeit und Untheilbarkeit derjenigen obligationes stricti iuris, bei welchen auf beiden Seiten oder auch nur auf einer derselben mehrere Personen vorhanden sind
1) Obligationes stricti iuris, die gänzlich, d. h. sowohl hinsichtlich mehrerer Creditoren, als auch mehrerer Debitoren, theilbar sind
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2) Obligationes stricti iuris, welche Theilung unter mehrere Creditoren, nicht aber unter mehrere Debitoren zulassen
108
3) Von den gänzlich, d. h. sowohl hinsichtlich mehrerer Creditoren, als auch mehrerer Debitoren, untheilbaren obligationes stricti iuris
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