![]() |
![]() |
![]() |
|
| |
Einleitung
§ 1. Beweis und Beweislast. - Nothwendigkeit fester Grundsätze über die Verbindlichkeit zur Beweisführung
1
§ 2. Object und Subject der Beweislast. - Von dem Objecte der Beweislast insbesondere. Reine Auffassung dieses Begriffes
6
§ 7. Verjahende und verneinende Sätze im formellen und materiellen Sinne. - Realkriterium positiver und negativer Behauptungen
38
§ 8. Beseitigung der gegen das Realkriterium bejahender und verneinender Sätze von Weber erhobenen Bedenken
44
1. Abschn. Kritik der Weber'schen Theorie
§ 12. Andeutungen über die geschichtliche Entwicklung dieser Theorie. - Versuche ihrer Anhänger, den obersten Grundsatz für die Lehre von der Beweislast in entsprechender Form darzustellen
69
§ 13. Der Weber'sche Hauptgrundsatz ist kein selbstständiges Princip. - Er setzt die Begriffe von Klagegrund und Exceptionen (Repliken und Dupliken) als gegeben voraus
81
§ 14. I. Die Begriffe des Klagegrundes und der Exceptionen sind in den Gesetzen und in der Sprache des Gerichtsgebrauches nicht verläßlich bestimmt. - Historische Entwicklung des Begriffes der Exceptionen
87
§ 15. Was gegenwärtig unter dem Namen Einwendung vorkommt, gehört nicht immer unter diesen Begriff
93
§ 16. II. Mißlungene Versuche der Neueren, die Begriffe von Klagegrund und Einwendung (Replik und Duplik) auf philosophischem Wege durch die Unterscheidung rechtserzeugender, rechtshindernder und rechtszerstörender Thatsachen ohne Rücksicht auf den Unterschied bejahender und verneinender Sätze zu bestimmen
99
§ 17. A. Rechtserzeugende Thatsachen können immer nur Facta im eigentlichen Sinne seyn. - Von-Facta sind daher nicht zu beweisen, wenn sie gleich a) von den Parteien als negative Bedingungen der Rechtsentstehung gesetzt worden sind
106
§ 18. b) Der Beweis einer Negative kann auch dann nicht gefordert werden, wenn dieselbe die Entstehung des Rechtes nach der Natur der Sache oder nach Anordnung des Gesetzes bedingt
127
§ 19. B. Rechtshindernde Thatsachen können ebenfalls nur Facta im eigentlichen Sinne seyn. - Zweierlei Arten von Rechtshindernissen
135
2. Abschn. Rechtfertigung der Regel: Affirmanti, non neganti incumbit probatio
§ 22. Historische Andeutungen über die Entstehung und Ausbildung dieser Regel. - Ihre Herrschaft im siebenzehnten und achtzehnten Jahrhunderte. - Ansichten ihrer neueren Anhänger
155
§ 23. Der Satz: Affirmanti, non neganti incumbit probatio ist im römischen Rechte gegründet. - Die dagegen angeführten Stellen beweisen nicht das Gegentheil
175
§ 24. Der Grund dieser Regel liegt nicht in der Unmöglichkeit des Beweises negativer Behauptungen
185
§ 25. Die Regel: Affirmanti, non neganti incumbit probatio gründet sich auf die Theorie der Wahrscheinlichkeit. - Für jeden realverneinenden Satz, welcher keine Bejahung einschließt, streitet die Vermuthung
189
§ 26. Wichtigkeit des Realkriteriums bejahender und verneinender Sätze bei Anwendung des obersten Grundsatzes der Beweislast
195
3. Abschn. Erklärung der in Österreich geltenden Regel: Factum alleganti incumbit probatio
![]() |
![]() |
![]() |
|
| |