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1. Th. Historischer Ueberblick über die westfälische Agrargesetzgebung des letzten Jahrhunderts, unter besonderer Berücksichtigung des bäuerlichen Erb- und Familienrechts
1
1. Abschn. Erlösung des westfälischen Bauernstandes aus den Fesseln der Gutsherrlichkeit und Unterstellung des bäuerlichen Grundbesitzes unter das gemeine Recht
2. Abschn. Die Reaktion des westfälischen Bauernstandes gegen das gemeine Erbrecht. Die westfälische Landgüterordnung vom 30. April 1882
§. 8. Weitere Angriffe des westfälischen Bauernstandes auf das gemeine Recht. Das Gesetz betr. die Abschätzung von Landgütern zum Behufe der Pflichttheilsberechnung in der Provinz Westfalen vom 4. Juni 1856
33
§. 9. Der sogenannte Schorlemer'sche Entwurf eines Gesetzes betr. die Vererbung der Landgüter in der Provinz Westfalen
34
2. Th. Das heute geltende bäuerliche Erb- und Familienrecht
53
5. Abschn. Die Erbauseinandersetzung
IV. Kap. Die Haftung für die Nachlaßschulden
6. Abschn. Die bäuerlichen Verschreibungen
3. Th. Reformbestrebungen auf dem Gebiete des bäuerlichen Erb- und Familienrechts
211
Einleitende Bemerkungen über die Bedeutung des Erbrechts für das wirthschaftliche Gedeihen des Bauernstandes
213
Das geltende Erbrecht entspricht nicht den wirthschaftlichen Bedürfnissen der westfälischen Bauernhöfe
216
An Stelle des geltenden Erbrechts ist das Anerbenrecht für die westfälischen Bauernhöfe einzuführen. Die Einwendungen gegen die Anerbenrechtsidee sind hinsichtlich der westfälischen Bauernhöfe nicht begründet
224
Die westfälische Landgüterordnung hat sich als ein „Schlag ins Wasser" erwiesen. Gründe dieses Mißerfolges
232
Vorschläge zur Reform der westfälischen Landgüterordnung
I. Die Taxgrundsätze der Landgüterordnung führen unter Umständen zu einer ungerechten Vertheilung des Nachlasses und bedürfen deshalb der Verbesserung
236
II. Die Rechtsstellung des aufgeheiratheten Ehegatten ist zu Gunsten der angestammten Hofesfamilie zu schwächen
241
III. Die Miterben des Hofesübernehmers sind gegen eine mißbräuchliche, dem Zwecke des Gesetzes zuwiderlaufende Ausnutzung der dem Anerben eingeräumten Vorrechtsstellung zu schützen (Surplusreservat?)
248
IV. Die Miterben des Hofesübernehmers sind gegen die Zugriffe der Erbschaftsgläubiger zu schützen
253
V. Die Bestimmungen der Landgüterordnung für das schiedsrichterliche Verfahren sind zu streichen
255
VI. Die rechtliche Natur des Uebernahmerechts, insbesondere der Zeitpunkt seiner Entstehung, seine Uebertragbarkeit unter Lebenden und von Todeswegen, sowie der Verzicht auf dasselbe, sind im Gesetze durch ausdrückliche Bestimmungen festzulegen
258
VII. Es ist im Gesetze zum Ausdruck zu bringen, daß die Formerleichterungen für letztwillige Dispositionen sich nicht nur auf das Stättevermögen, sondern auf den gesammten Nachlaß beziehen
260
I. Gesetz betr. die Abschätzung von Landgütern zum Behufe der Pflichttheilsberechnung in der Provinz Westfalen vom 4. Juni 1856
291
II. Gesetz betr. das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen und den Kreisen Rees, Essen und Duisburg vom 16. April 1860
294
III. Landgüterordnung für die Provinz Westfalen und die Kreise Rees, Essen (Stadt), Essen (Land), Mülheim a. d. Ruhr vom 30. April 1882
299
IV. Auszug aus der deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 über das schiedsrichterliche Verfahren
304
V. Allgemeine Verfügung vom 26. Juni 1882 betr. die Führung der Landgüterrolle im Bezirke des Oberlandesgerichts Hamm
307
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