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Obs. 4. Welche rechtliche Wirkungen sind, unter Mitberücksichtigung der Grundsätze des im Herzogthum Lauenburg geltenden Meierrechts, der in der Ehestiftung eines Meiers festgesetzten Regel: "Längst Leib, längst Gut," beizulegen? Ererbt namentlich die Ehefrau, wenn die Ehe kinderlos blieb, und sie ihren Ehemann überlebt, den Meierhof, oder fällt dieser an die Familie des kinderlos verstorbenen Meiers, in specie an den ihm nächstfolgenden Bruder zurück?
18
Obs. 5. Was ist Rechtens, wenn bei zweiseitigen Obligationen der eine Contrahent durch Zufall verhindert wird, die ihm obliegende Leistung zu erfüllen?
26
Obs. 6. Welcher Einfluß ist einem qualificirten Geständnisse in Beziehung auf die Vertheilung der Beweislast beizumessen?
29
Obs. 8. Ist das privilegium dotis selbst dem ältern Pfandrechte desjenigen vorzusetzen, der zum Ankauf einer Sache dem Ehemann creditirte?
37
Obs. 9. Über actio familiae herciscundae, hereditatis petitio partiaria, actio communi dividundo, divisio parentum inter liberos, querela inofficiosi, condictio ad supplendam legitimam
44
Obs. 10. Begründet der Umstand, daß der Schulder im Besitze des von ihm ausgestellten Schuldscheins sich befindet, unbedingt eine rechtliche Vermuthung für die geschehene Zahlung dergestalt, daß der Schuldner den Beweis der Zahlung nicht weiter zu führen verbunden ist?
48
Obs. 11. Sind Vormünder berechtigt, einen Vertrag, welchen sie in ihrer Qualität als Vormünder abgeschlossen haben, selbst anzufechten, und dagegen Namens ihrer Pupillen um Restitution zu bitten?
52
Obs. 12. Ist zur Gültigkeit eines in einem Testamente im voraus confirmirten Codicills die Zuziehung von Zeugen erforderlich?
55
Obs. 14. Wie ist der Satz: "Privilegiatus erga aeque privilegiatum jure suo non utitur," zu verstehen?
77
Obs. 15. Ist die Anwendbarkeit des privilegii des Brautschatzes auf die creditores mariti zu beschränken?
78
Obs. 16. Über comparatio litterarum mit besonderer Berücksichtigung des Th. 2. tit. 12. §. 9 der Bremischen Hofgerichts-Ordnung
83
Obs. 17. Ist zu einer Edictalcitation, welche ein Vormund in Beziehung auf das Vermögen seines Pflegbefohlenen für nöthig hält, die Autorisation der obervormundschaftlichen Behörde, namentlich des Pupillen-Collegii erforderlich?
87
Obs. 18. Ist die Bestimmung der Nov. 72: daß ein Gläubiger seine Forderung an einen Pupillen verlieren solle, wenn er die Vormundschaft über denselben übernimmt, ohne dieses Verhältniß der Obrigkeit zuvor angezeigt zu haben, - noch heut zu Tage gültig?
89
Obs. 19. Welche Verwandniß hat es mit dem usufructu nominum, und gehört die Ausmittelung und Constatirung des Schuldenbestandes zu den Befugnissen desjenigen, dem jener Nießbrauch vermacht ist?
94
Obs. 20. Muß die Einkindschaft als gefallen angesehen werden, wenn in der zweiten Ehe keine Kinder geboren sind?
97
Obs. 21. Bleibt der Brautschatz der Ehefrau eines Meiers selbst dann im Meierhofe, wenn diese Ehefrau gar keinen Altentheil genossen hat; und schließt die Regel: "Längst Leib, längst Gut," die leiblichen Kinder des verstorbenen Ehegatten von der Erbfolge aus?
100
Obs. 23. Ist der Besitz von Meiern oder Zehnten für den Lüneburgschen Adel zur Ausübung der niedern Jagd ausreichend, oder ist daneben der Beweis des Herkommens erforderlich?
103
Obs. 24. Wird das nach der vorstehenden 23. Observation dem Lüneburgschen Adel zustehende Jagdrecht durch eine 10- oder 20jährige oder eine unvordenkliche Verjährung per non usum beseitigt?
107
Obs. 25. Reicht zur Erwerbung durch Verjährung von Befugnissen, die in bestimmten polizeilichen Verordnungen verboten sind, die praescriptio longi temporis aus, oder ist die unvordenkliche Verjährung erforderlich?
112
Obs. 26. Wen trifft die Beweislast, wenn der Verpächter aus einem Pachtcontracte klagt, und der beklagte Pächter behauptet, daß die Erfüllung des Contractes von Seiten des Klägers nicht debito modo erfolgt sei?
115
Obs. 27. Ist zur Gültigkeit der Veräußerung von Meiergütern im Lüneburgschen die ausdrückliche Einwilligung des Gutsherrn erforderlich, oder muß die Veräußerung auch dann für rechtsbeständig angesehen werden, wenn der Gutsherr seine Genehmigung nur stillschweigend per facta concludentia erklärt hat?
117
Obs. 28. Ist das privilegium pecuniae hereditariae in Beziehung auf die Abfindungen der Geschwister aus einem Meiergute begründet, und gehören solche in die erste Classe?
123
Obs. 29. Ist das juramentum ignorantiae in Beziehung auf fremde Handlungen unbedingt stattnehmig?
126
Obs. 30. Beschränkt sich die Zulässigkeit der aus einem unter dem Versprechen der Ehe vollzogenen Beischlaf entspringenden Eheklage nach §. 5 der Eheverlobungsconstitution vom 16. Januar 1733 lediglich auf den Fall, wo der Verführer weder Ältern noch Vormünder hat; und zerstört der Umstand, daß die Ältern des Stuprators zur Zeit des ertheilten Versprechens noch gelebt haben, das Klagrecht der Geschwächten gänzlich und unbedingt?
129
Obs. 31. Genügt zur Begründung einer hypotheca quasi publica die bloße Unterschrift der adhibirten Zeugen?
131
Obs. 32. Über die Veräußerungsbefugniß des Vaters rücksichtlich des peculii adventitii ordinarii
137
Obs. 33. Über die Rechte, welche in Hinblick auf zu fassende Beschlüsse aus der bloßen communio rerum entspringen, und die Befugnisse, welche den Mitgliedern einer universitas zustehen
140
Obs. 34. Ist der Mandatar, welcher mit einem Dritten contrahirte, schuldig, dem Mandanten litem zu denunciiren, um die Befugniß zur Anstellung der actio mandati contraria gegen den Vollmachtgeber sich zu sichern?
143
Obs. 35. Kann der Bürge oder der dritte Pfandbesitzer die exceptio excussionis vorschützen, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners Concurs ausgebrochen ist?
148
Obs. 36. Ist eine gleich näher zu erwähnende Schenkung als donatio mortis causa zu betrachten, und wurde durch den Vorbehalt der freien Disposition über das geschenkte Vermögen die Befugniß zum Widerruf der Schenkung begründet?
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