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I. Ueber die rechtlichen Voraussetzungen des Nachlaßvertrages, insonderheit rücksichtlich der Verbindlichkeit des Beitritts einzelner Gläubiger zu einem von der Mehrzahl bewilligten Erlasse, und von der Wirkung eines solchen Vertrags in Beziehung auf nachher erworbenes Vermögen des Schuldners
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II. Ueber die beschränkte Dauer der für immer gestifteten Familien-Fideicommisse des römischen Rechts
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III. Die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, auch wenn sie als Einrede vorgebracht wird, an die gesetzliche Frist von 4 Jahren gebunden, nach dem allgemeinen Grundsatze von der Verjährbarkeit derjenigen Einreden, welche auch durch eine Klage geltend gemacht werden können
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X. Ueber das rechtliche Verhältniß der Justiz zur Administration, zum Zwecke einer genauen Sonderung des amtlichen Wirkungskreises der Gerichte und der Verwaltungsbehörden
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1. Abth. Theoretische Ausführung
§. 10. Gemischte Fälle. - Rechtsweg in Forstsachen in kirchlichen Verhältnissen, und in Gemeinde-Angelegenheiten
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