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IV. Von dem Nießbrauche des Vaters und der Mutter an dem eigenen Vermögen der Kinder nach teutschem, und insonderheit kurhessischen, Rechte
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IX. Die Trennung von Tisch und Bette hat unter protestantischen Ehegatten nach dem Ablaufe mehrerer Jahre, ohne erfolgte Wiedervereinigung, die gänzliche Ehescheidung zur rechtlichen Folge
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XII. Von den nothwendigen Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Staates für widerrechtliche Handlungen der Staatsbehörden
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XV. Auch mittelst bloß künstlichen Beweises kann der eines Verbrechens Angeklagte der Begehung desselben vollständig überführt werden; doch findet, wenn es ein gesetzlich mit Todesstrafe bedrohtes Verbrechen ist, nur eine dieser nahe stehende außerordentliche Strafe statt
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